Ach dem Wieder Rath dieser deß

^ Heiligen Reichs-Statt Franckfurt am Mayn/Min eine lange Zeit hero imWerck gespüret und befunden / daß die Gassen die­ser Statt/den alten/vorIahren und jüngst­hin öffentlich verkündten Ordnungen und Gesetze gantzlich zuwider/mitAußschüttung der Netz und Keersels / auch überhäuffung Miste und Erden/ziehung vieler Schwein und andcrm Unlust/ biß dahero gantz unsauber gehalten worden / deßgleichen/ daß under an­dern/auch der Staadenam Mayn vor der Stakt hero/das gantze Jahr durch mit allerley Wust dermassen verschüttet / daß nicht al­lein das Wasser seinen Gang nicht mehr zu den Mühlen und anlan- dung der außländischen Schiff haben kan / sondern auch durch dar- auß entstehenden üblen Geruch / viel schwerer Seuchen/ sonderlich aber die abscheuliche Plage derPestilentz / und anderer Unrath offt- mals erwachsen und eingeriffen/auch bey Inheimischen und Fremb- den/ derhalben vielerley Klagen und schimpfliche Nachreden erfolgt seynd:Damit dann hinfüro solchen beschwerlichen und nachtheiligen Unordnungen und Gebrechen / so viel immer möglich / begegnetund abgeholffen werden möchte; So haben demnach wir derRath nach- geschriebene Drdnung gemacht und verfaßt / wie folget:

1. Soll hinfüro ein jeder Inwohner in der Statt und den Vor­stätten/alle Mittwoch und Sambstag/wie auch da die hohen Fest einfielen/auffden Tag zuvor/ gleich nach 12. Uhren Nachmittag vor seiner Behausung kehren/und beneben derUnrath/ so in den Hausern gemacht wird/ der habe Nahmen wie er wolle / auß densel­ben an gehörige Drt noch vor Abends deffelbigen Tages/ durch ei­nes jeden sein Gesind oder jemand anders /retpettive getragen oder geführt werden/bey Straffdrey Gülden.

2. Und nach deme bißhero/bey gefallenen Platzregen / das Ge­sind allen Unlüsten in die Flösser gekehret/dardurch die Antauchen und Stattgrab mercklich gefüllt und verstopfst worden / Als ist Un­ser ernster Befehl hiermit / daß solches hinfüro keines weges gesche­hen soll/bey Straffzweyer Thaler/ so offt einer oder der ander darü­ber betretten werden würd.

3. Ee soll auch hinfüro gar kein Keersell / viel weniger Stein / Scherben/Escher/und dergleichen Unreinigkeit/ vor derStatt hero in Mayn geschüttet werden/sondern ein jeder solches auffseinen Ko­sten / auffdie Platz / so jederzeit die Baumeistere darzu verordnen / führen oder tragen zu lassen schuldig seyn/ alles bey vorig angesetzter Straff.

4. Als auch vorAlkers wol geordnet gewesen/daß man keinkMist und Unrath auffder Gassen in der Alten Statt/ sonderlich uff dem Römer-und Lieb-Frauen Berg/geduldet/hat es darbey sein verblei­ben/und wer darüber thate/ soll zur Strafferlegen drey Gulden.

5. Als auch theils Weiber und Mägde ihre unsaubere Tücher an den Brunen und offenen Strassen zuwaschen und abzusäubern pfle­gen / darab aber denen fürübergehendcn Leuten leichtlichein Ecket beygebracht werden mag : So sollen solche fürters damit an den Mayn verwiesen seyn / die aber deme zuwider handle« / Mit einer Straffzweyer Thaler belegt werden.

6. Gleichermassen soll sich niemand der unfern gelüsten lassen / Federbette/HexelSäcke/oder verlegenes Strohe (worinnen jeweils rin heimliche Seuchverborgen.) in der Statt/ es fey wo es wolle/

außzufchütten: Wer Hierwider Zuhandetn betreuen würde/ dersoll mit einer Geltbuß von zween Thaler belegt / oder nach getegcnheit müder Gefängnuß abgestrafft werden.

7* Es soll auch kein Inwohner so wol derAlten alsNeuenStatk/ und zu Sachsenhausen / in seinem Hauß Schwein ziehen oder hal­ten/bey Vermeidung drey Gulden von jedem Schwein/ esseye dann/ daß jemands im Winter in der Schlacht-Zeit ein paar Schwein kaufft hatte/und dieselbige ein Tag oder drey zum läng­sten innhaltenwolt/ dem soll es zugelassen seyn.

s. Und dieweil durch Außschüttung der Netz oder Cammer-Lau­gen grosser Gestanck in der Statt/ sonderlich aber in den engen Gas­sen verursacht wird /soll solch außschüttenbey scharffer Straffun­nachlässig zubezahlen/ gäntzlichund ernstlich verbotten seyn.

9. Was dann die Gassen in der Neuen Statt und zu Sachsen- Hausen belangen thut / soll es mitkehren und säubern / wie auch mit außschüttung der Cammer-Laugen und anderm Unrach / inmassen bey der AltenStatt vcrmelt/auchbey daselbst gesetzter Straff gehal­ten werden.

10. Mit dem Mist aber soll man sich folgender -Ordnung gemeß erzeigen/nemblich/daß an den Orten und Gassen/ da bißhero diesel­ben verbotten / als auff der Galgengaffen / Roßmarckt / den Stein- weg hinauß biß an den also genanten Kckftrs-Brunnen: Item/auff der Eschersheimer Gassen / vorderBornheimerPforten/auffder Friedberger Gassen/biß obwendig S.Peters Kirchplatz und Aller- Heyligen Gassen/wie auch von der Brücken zu Sachscnhausen/biß an die Affenpfort/und dann umb die Brunnen in der gantzen Statt/ und dergleichen keiner mehr gestreuet / noch daselbst auffgchäuffct werden soll / bey Straffeines Guldens.

11. Dargegen soll zugelassen seyn auffder Bockenheimer-Gassen Hn^ndig deß vorgedachtenBriPnens/auff derFriedberger (Mm vondem Platz / da die Weethbey der Peters Kirch gewesenan das alt Friedberger Thor: auffder breiten Gaffen/und dann m an­dern weiten Gassen in der Neustattundzu Sachsenhausen/daß em jeder vor seinem Hauß und Stall den Mist eng Zusammen und also auffbäuffen möge/ daß er dardurch die Fahrstrassen nicht versperre/ sondern so weit offen lasse / daß ein Wagen dem andern füglich wei­chen möge/Item/daß dieFueßwegean denHäusern hero/und alle enge Gassen / und sonderlich anffdem Roßmarckt / deßgleichen die Flöffcr offen / rein und sauber gehalten /und dann daß kein Gaffen- und Schwein-Mist/noch ander unrein oder stinckend Dingdarauff geschüttet/ mengen Gaffen aber/da man ohne das nicht wol fahren kan/soll gar kein Mist auffgehäuffet/der erlaubt: und auffgehäuffte aber alle vier Wochen außgeführet/ und niemand damit beschweret werden/mü der verwarnung/dH widrigen falls der Mist dem Spi- tbalverfallcn/und nichtsdestoweniger der Ungehorsame jedesmals zween Gulden Straffzu erlegen schuldig seyn soll.

12. ' Demnach auch viel Jahr hero/etliche auff dem Lantzplan wolmendeGärtner ibreMist daselbsten auffgehäuffek/aber derMiß- braüch damit untergeloffen/in deme sie denselben Iahrund Lag da­selbsten ligen/und geschehen lassen/ daß andere Bürger und Anwoh­ner ihre Mist und andern Unlusim dahin/zu grossem Eckel der vor-

überpaffirenden getragen undaußgeschüttet haben: Als isthiemik

Unser ernster Befelch / daß obgedachte Gärtner zwar bey denen da- j felbstenhergebrachtenPlätzenzulaffen/dochdarbeyverwarnetseyn j

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statt eng beysammen neben den Pflaster der Länge nach / und nicht auff den groffenPlatz/wie bißhero geschehen/auffzuhäuffen/und alle 14. Tag der Orten weg und hinauß führen zu lassen / bey zween Gülden Straff/ so offt ein jeder darwider handle« würd.

13. Den Metzgern und anderV/ so Ställ an der Strassen oder sonsteninden Gassen haben/sollzugelaffen seyn/ ihre Mistauß ih- renSkällen auffdie Gaffen zu schlagen/doch daß solches füglich und andern unnachtheiliggeschehe/unddaßsie dieselben über 14. Tag nitligen lassen.

14. Und damit sich niemand zu beklagen/ daß er seinen Mist vor der Statt nicht unterbringen könte ; Sollen die Geschworne deß A- cker-Gcrichts die Pflichten ausser der Statt besichtigen/und under diejenige / so keine Plätz haben außtheilen.

17. Dagegen aber soll keiner Macht haben/außwendig derStatt auffder Gemein/ohn Rorwiffen deßAcker-gerichts Verordneten/ viel weniger in der Statt/ ohne Verwilligung der Baumeistere/ Mistkauten zu machen / sondern sollen sie die Baumeistere dieselben in der Statt / sonderlich an denen Orten/ da sie am fahren hindern/ abschaffen und schleiffen laffm.

16. Es sollen auch die Baumeistere den jcnigen / so in der Alten und Neuen Statt gebauet/und die Erden / Laimen und anders vor ihren Häusern ligen lassen / wie bißhero vielmals beschehen / alles Ernsts befehlen / dieselbige förderlichst an Ott und Ende/da sich ge­bührt / bey Straffzweyer Gülden führen zu lassen.

17. Da auch jemand befunden würde/derStühl oder Kübel mit Unreinigkeit/ wie auch todteAaß/ auff die Mist /Gassen / Weeth oder himcrdie Stattmauren schütte oder würffe/der soll jedes maß 3. Güldenzur Straff unnachlässig 'erlegen/ und da es mehrmal ge­schehe /deßwegen in Hafft gezogen werden.

15. Demnach auch die Mber/Kürßner/Löher/Sattler/Brank- wembrenner/Saurkrautverrauffer/und dergleichen/ ihren Beitz/Schabsal/Schwärtze/stinckende Brühe und Abgang/si^-r re Thüren und in die Strassen zu schütten pflegen / darab ein Ecket und Infcction sehr leicht entstehen kan: Sollen sie solches firrterhin unterlaffen/und solchen Abgang so balden auß der Statt zu schaffen gehalten seyn/bey Straff jedeemals dreyer Gülden.

19. Demnach auchKlagvorkommen/daß dieKupffertrucker mit Absiedung ihrer Färb einen unleydlichen GestanckverursachemSo sollen sie solches fürter/ allermaffen es auch mit den Buchtruckern also gehalten wird / für den Statt-Thoren zu khun/angewiesen wer­den /bey ebenmäffiger Straff dreyer Gülden.

20. Es soll auch kein Unrath mehr an und für die Stattpforten/ wie bißher beschehen/sondern an die von dem Ackergericht assignirte Oerter geschüttet werden/bey Straff nach Ermessigung.

Und damit über dieser Ordnung steiffund fest gehalten werde / soll ein jeder Richter in seinem L^uartier fleissig umbgehen und Ach­tung geben/daß derselbigen in alle Wege gelebt und Nachkommen werde/und da sie befunden/daß jemands hiergegen handlete/ sotten sie denselben auffder Statt Bau gebieten / und sehen/ was durch die Baumeistere denselben aufferlegk/ fürderlich verrichtet werde.

Da auch die Richter diesem Unserm Befelch nicht nachsetzen/ und die Baumeistere befinden / daß sie unfleissig und nachlässig handleten/ den Unrath nicht abfchafften/ die Büsscnde nicht an- brächten / sollen die Richter darumb gestraffct / dargegen aber ihnen auch ihre Gebühr an den Bussen gegeben werden.

Loncluürm inSenatu

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