Inftru&ion ft# h# UttM M-kM stkstksstt Examinatores.
I.
LÜ ein jeder zum examinffen bestellte Offi- ciant, Morgens früh beyAuffschlreffung deß Thors / sich emfinden / und daselbsten so lang verharren/ biß es wiederumb geschlossen worden.
II.
Sollen sich die Examinators mit überflüssigem Trmcken nicht beladen/damit sie die ihnen anbefohlene Verrichtungen gebührend beobachten mögen.
Den ankommenden Personen/sollen sie/nach jedesStands Gebühr/mit Bescheidenheit begegnen/und keinen mit einigen harten Worten anfahren.
Die ankommende Personen sollen ungefehr folgender Massen exammtrt werden^ als
i. Wie er heisse i
i. Was conäirion oder Stand/ auch wo er wohnhafft feye i
z. Von wannen er komme?
4. Von welchem Ort er das erste mal außgeraiset i
5** Auffwas vor Orter unterwegs zukommen/ und unter wessen Gebiet dieselbige gelegen i
6. Wielanger sich an diesem/oderjenemOrt /unterwegs auffgehalten-
7. In was Geschafften S
s. Ober nicht auß inLcrrten Orten/ nemlichen von Prag/ Dreßden und dergleichen herkomme e
9. Ob er inner den nechsten 40. Tagen an einem dergleichen Ort gewesen/ oder im durchrcksen dergleichen Ort betroffen i
10. Ob er wegen seiner Person ordentliche Lbrigkeitliche und unverdächtige Feden habc i
11. Wo er weiter hinauß wolle *
iL. Ob er dieses alles /was eraußgesagt/auch/daßbeyder Fede oder Urkund kein Gefehrdegebraucht worden/ mit einem leiblichen Eyd zu Gott betheurcn könnei
V.
Wann viele oder verschiedene Personen vorhanden / sollen dieselbe absonderlich und feparati m examiniret werden/umb desto eher einen Betrug und Einschleiffung wahrzunehmen; sonderlich ob die zugleich hereinkommende Personen mit ihrem Vorgeben übereinstimmen/ deßwegen dann auch solche Per- sonen/so von einemOrt/odcr in einer Compagnie; kommen/nicht eher hinein gelassen werden sollen / als biß die gantze Compagnie examiniret worden.
VI.
Wann dieankommendePerson Güter bey sich hat/ soll er fragen
i. Was es für Güter seyen ?
1. Wo sie auffgeladen oder gepacket i
3. Wieviel Stück es seyen?
4. Wo er mit hinauß wolle i
5*. Ob er solcher Waaren wegen/daß sie angegebener »nassen an gesundem Ort gemacht/auffgepacket und geladen worden/ glaubhafftig artellattirn vorzuzergcn?
6. Ob er unterwegs keine Waaren geladen/und was $
VII.
Solche Feden oder Paßbrieff/ sowol der Personen/ als Fuhren und Güter/ solleermit allem Fleiß durchgehen / wol nach der Hand/Pettschaffk und Inhalt betrachten / und ein
mehrers nicht/ als darinn begriffen /paflimt lassen/ insonderheit aberfleiffig auffmercken/ ob dieAnzahlder Wahren/ wie sie in derFede LpeciLcirk/ also und anderst nicht/auch mehr oder weniger/vorhanden/und ob dieselbe mit den in den Feden bemerckten nurncris Übereintreffen/ und da sich einige Ungleichheit befindet / die Person darüber ernstlichen-u Rede setzen/ auch wo einiger Verdacht mit unterlaufft/ alles wiederumb zurück weisen.
VIII.
Wann auch in ein oder andern Fede, wie billig seyn soll/ der Person Statur, Gestalt / Kleidung und dergleichen exprimiret wäre / soll er solches genau confenren / und im fall der nicht Ubereimstrmung / die Person ernstlich zu Red setzen/ auch ein oder andern befindlichen Betrug zum Offido Sanitatis bcrich- ten/umb solchen der Gebühr abzustraffen.
IX.
Solle er alle und jede Personen so examiniret werden/ kürtzlrchen noriren / und zu besser Nachricht jeden Abend so wol denen Herren Bürgermeistern/ als auch dem Herrn Seniori Offidi Sanitatis einliesern.
X.
Soll der Examinator, weder Person/ Vieh noch Güter/ sie seyen einheimisch oder.frembd / ohne behörige Fede und genügsame unverdächtige Urkund/ in die Stakt lassen.
XI.
Davon aber seynd außgeschlossen die jenigen Personen/ samptbey sich habendenGütern/so voninLcirten Orten Herkommen/ und sonsten Bettler/ landlauffige Juden / abgedanckte Soldaten / krancklichte Personen/ Handwerckebursch / so in der Statt keine Arbeit suchen/und ander Herrnloscs unnütz Gesind/ als welches alles / ob sie gleich mit Feden versehen wären/gleich- wol nicht sollen eingelassen und paffim werden-
XII.
Die Feden und Urkund/sollen ins gesampt/ sie betreffen Person oder Güter / nicht allein underschricben/ sondern auch besiegeltseyn/ und zwar voneinesjeden Orts Obrigkeit/ Sanität/ Cantzley oder Gericht; Die jemge aber so geringe Offid- anken/zumahl von D örffern/Flecken und derglcichen/ausgcbcn/ sollen nicht fürpalFirlich erachtet/ und niemand darauff hinein gelassen werden-
XIII.
In den Feden , soviel die Person betrifft/ soll eigentlich enthalten seyn
1. Der Person/so dieselbe vorweisek/wie auch dero Bedienten und bey sich habenden Personen TauffJu- Nahm und Condition s
L. Statur/Haar/Alter/ und andere äusserliche Keüzeichen ?
3* Der Orr woher sie kommet
4. Daß sich die Person eigentlich 40. Tag lang an unverdächtigem gesundem und frrschem Ort aneinander auffgehalten habe.
XIV.
Wo sie aber die Zeit/ wie lang er an unverdächtigem Ort sich auffgehalten gar nicht exprimirte/oder doch keine 40. Lage in sich hielte/soll die vor zeigende Person zu einer neuen Quaran- tena angehalten/oder die Sache ad OfficiumSanitatis verwiesen werden/ umb darüber befundenen Dingen nach zu dstponiren.
XV.
Wann auch gleich die Fede und Urkund 40. Tag in sich hält/ aber bereits so alt wäre / daß die vorzeigende Person immittelst an verdächtigenOrken könnte gewesen seyn/ so soll einen
weg/als den andern/fotchePerson nichteingelassenwerden/sie könne dann glaublich darthun/ daß sie Mittlerzeit an unverdächtigem Ort sich auffgehalten und durchgeräiset; dahero umb guter Richtigkeit willen jedes mal auff die Haupt -Feden glaubhafftig soll beschienen und not»« werden / wo die Person durchräiset / oder sich immittels auffgehalten-
XVI.
Was Leutsche bekandteStands-Personen anbelangk/ soll deren vornembsterbey sich habender Bedienter sowol für seinen Herren/ als auch wegen bey sich habender Personen/ mit einem leiblichen Ayd betheurcn / daß keiner von den bey sich habenden Gut oder Personen/ innerhalb 40. Lagen an Verdächtigemund infidr- tem Ork sich auffgehalten / wovon doch außgenommen werden benachbarte bekandte Stands-Personen und deren Bediente/alö welche allein bey IhrenJürstlundGräfi.Ehren/daßSie bloßhinvon Hauß kosKen/und an keinem verdächtigen Ort gewesen/zubeftage.
XVII.
In den Feden und Urkunden/so viel die Waaren betrifft/ ist eigentlich ein Unterscheid zu machen unter den jenigen/so von verdächtigen/ und denen/wclchevon unverdächtigen Orten Herkommen.
Wann sie vor» verdächtigen und inücirten Orten Herkommen/ muß vermittelst der Fede glaubwürdig beschienen werden / daß die Waaren an einem gewissen unverdächtigen Ort Fborrtre/ bru- üulirt/mit neuen Strick- und Blauen wiederumb eingepackt/die alte Strick und Blauen wiederumb verbrennet/und noch darzu wenigstens in die 4 Wochen lang daselbsten contumaeirt benebenst auch in den Feden die numeri und Zeichen der Ballen bemerckt werden; und da dieses alles der Gebühr nach nicht beschienen werden kan / sollen dergleichen Waaren keines weges palFret / sondern zurück gewiesen werden.
Soviel aber die jenigen so von gantzunbedmcklichen Orten/ bevorab da sie daselbsten Lbricirt/maneMret/und etngepackt worden/betrifft / können dieselbe gegen ein glaubhaffte obenbesagte requifita habende kedegarwol eingelassen und pEret werden.
XVIII.
Alleund jede Feclen, sie seyen so gut als sie immer wollen/sollen wegen be- förchtliche, collulion mit einem leiblichen Ayd bekrafftiget werden; Esseye dann die Person von benachbarten statten undDörffern/undz.4.5. a d 6 . Meil/welchen falls die Confirmation bloßhin mit einer Angelobung an Aydsstatt geschehen solle. Wurde aber der Examinator an der Sprach/oder sonsten an der Persohn / daß sievon benachbarten Orten seye/einen Zweifel oder Scrupel haben / kan er sie gleichfalls die Vorzeigende Eede mit einem leiblichen Ayde beschweren lassen.
XIX.
Bey jeder Beaydigung soll der schwerenden Person die Straff deß Meinayds scharffeingebunden/ und dieselbe vor falschem Ayd und Bestraffung ernstlichengewarnet werden. xx.
Dafern benachbarte bekannteJuden/sonicht bettlms/sondern Handlung halben/ in die Statt wollen / mit glaubhafften Feclen versehen waren/ können und sollen dieselbe gleichwol nicht ehender eingelassen werden / sie haben dann dieselbe/in Beyseyn deß Schulklöpffers/ mit einem gewöhnlichen JudcmAyd bekrafftiget.
XXI.
Wann dem Examinator! ein Fall oder Antwort zu schwer vorkomt/ und er solchs nicht wol außzumachen getrauet / soll er solches an das OK- ciurn Sanitatis gelangen lassen / und sich Bescheids erholen-
XXII.
Und dieses alles sollen die hierzu bestellte Examinatores mit allem Fleiß genau/ und ohne Abgehung eines einigen Puncts/ halten / und keineswegs darwider handle»/noch in einem oder dem andern fall / durch Gunst/Ge- schenck oder Nachlässigkeit durch die Finger sehen / oder sich bestechen lassen / alles bey höchster/ und nach Beschaffenheit der Sachen / Leib und Lebens- Straff/vor welcher sich einjeder zu hüten/und hiernach Lunchten wissen wird.