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tadt Wrancksurtt) ammayn tpun runv/
nrrj NlAlich Zu wissen: Demnach durchGöttliche Derhängnüß die^onmAion und ansteckende gefährliche Kranckheiten hin und wieder gewaltig eingerissen/ und sich ft länger ft weiter auszubreiten beginnen:
licher Möglichkeit nach/zu begegnen/ und selbiges von hiesiger Stadt und Land abzuhalten/ eine Nothdurfft befunden/ ein und anders hierunter Zu verordnen. Befehlen demnach ernstlich hiemit/ und wollm i. Daß niemand/auch keine Fuhren oder Waaren/ von andern Orten anhero kommend/ nirgend anderswo / als alftin an dem Bockenhei- mer- Neuen-Affen-und Fahr-Thor/auchin der Messe am Allerheiligen- Leonhards- und Metzger-Thor eingelassen/ Zuforderst aber von denen alldar bestellten Examina toren/ihrer gedruckten/und zu männiglichens Nachricht hicbey gefügten Inlirul5hr0ngemäß/examinirt/und nach Befinden herein paKrtt werden. 2. Das; alte und jede Bürgere und EinwohnerederStadt/sonderlich aber Weinschencken/Gasthaltcre/ Garköchc/Bierzapffer/ niemand von andern Orten kommend annehmen/er habe dann einen gedruckten mit dem Eantzley-Adlcr bezcichnctcn Schein von dem Thor/ wo er eingelassen worden / vorzuleqen; welche Schein auch ftden Abends denen Herren Bürgermeistern/ nebst der gewöhnlichen Verzeichnis derFrembden/zugefendet werden sollen, z. Das; die hiestgeBürgere und Einwohner/wenn sie irgends wohin Zu reisen Vorhabens/sich Zuforderst mit nöthigen Fehden versehen; so dann dieselbe an denen Orten/
den lassen. 4. Und sondcrlich/dast alle HiestgeBürgere und Einwohner sich mit allem Fleiß hüten/an ein oder andern verdächtigen/ oder würcklich bannistrtcn Ort zu reisen/ dahin Zu handle»/ Waaren von dannen Zu empfangen / oder einznfchlciffen. Endlich daß die Schlffere/ Fischer und Ferchen sich allerdings enthalten/ frembde Personen in ihre Schiffe oder Nachen einZunehmcn / und in hiesige Stad t zu führen. Alles bey unausbleiblicher / ernster/ und nach Vefindung der Sach andictirender Thum-Leib - und Lcbens-Straffe.
dlonclulum m Senatu
den zi. Aug. 1713.