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ausser -eme sie ohne austrückliche Bürgermeister, liche Erlaubnuß nicht wiederum in die Statt her» ein gelassen werden sollen.

x vil. Wann etm dieOber-Px3inmawre8»welche aus Liebe vor die Wohlfatth ihres Vatterlands und gemeiner hiesiger Stadt solch beschwehrliches 05 - ticium zu ihrem Lob und Ruhm verwalten/dann oder wann nicht gleich bey banden wären / so sol- len biß zu ihrer Wiederkunsst die ordentliche an die Thore bestellte und beeydigte Unter-Pxammaro- re8 die inzwischen ankommende Personen sowohl als Maren./. wie oben gemeldt / auffs allerfleif- sigste ex3m,m'ren / und sich ftri&isfimä nach al­len vorstehenden künden richten/die Waarenund Personen / so Inhalts selbiger Punkten pasfitet worden/ aufschreiben/ und wo sie bingekommen oder logireit / dabey noriren/zumahlen aber durch­aus nichts mch ihrer vilcrecion, oder um Geld / paaren lassen / bey Verlust ihres Dienstes auch nach befinden ihres Fehlers oder Verbrechens bey ohnausbleiblicher noch sonftigerscharfferAhndung auch wohl Leibes-Straff.

Conclufiim in Senatu, Donnerstags den 14.N0V. 1710.