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ouijrms** thun hiermit kund jedermänniqlich/ -aß Uns unterschiedliche Klagen Vorkommen/
welchergestalt die von Uns Anno 1612. in offenem Druck wohlmeynend pubiidrte Apothecker, Ordnung, in etlichen dero eunLten, ausser Acht gelassen und überschritten werde, indeme zwischen und innerhalb den Messen nicht wenig, sowol einheimische, als frembde Personen, Unserer unerfucht und ohne Erlaubnuß, nicht allein der Medicin und Rathgebens sich unterziehen, sondern auch allerhand Artzneyen seil zu bieten und zu verkauffen, angeregter Ordnung stracks entgegen, ja manchmal mit unwiederbringlichem Schaden und Verderben der ?aricmen, sich gelüsten lassen. Weil Wir dann dergleichen Unwesen, aus Obrigkeitlicher treuer Vorsorge, keineswegs länger stillschweigend nachzusehen, sondern alle schädliche Miß, brauche und Unordnungen möglichst abzustellen, und vorzukommen, billig geneigt und gemeynt; Als ist hiermit Unser ernstlicher Wille und Befehl, daß hinführo alle diejenige, welche in Unserer Stadt und Gebiet einigerleyArtzney, Mittel, innerlich oder äufferlich, wie die Namen haben mögen, rathen, bereiten, hingeben oder verkauffen wollen, in Meß, Zeiten aus den Mittwochen der ersten Wochen, Nachmittag um i. Uhr, auf dem Römer an gewöhnlichem Ort bey Unfern cieputijrten vifitacom sich anzeigen, ihre Maaren vor, legen und besichtigen lassen, auch dero Bescheids und Ordnung erwarten und geleben, und darwider im geringsten nichts vornehmen sollen. Alles bey Verlust der Maaren, und fernerer ernstlicher Strafe der Verbrecher. Darnach sich ein jeder zu richten, und vor Strafe zu hüten wissen wird.
Oecretum inSenatu,
Jovis 11. Martii> Anno 1624.
Renovatum in Senatu, Dienstags, den lyten Augußi, 1755.