Ordnung/wieesHinsüro dcß Viehmarckts Halßen/an Ochsen/Schwein/vnd
anderm / gehalte» werden soll.
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Ordnung/wieesHinsüro dcß Viehmarckts Halßen/an Ochsen/Schwein/vnd
A verkaufft werden/ es feyedann allezett etnverordneter Viehschretber darbey: Werdarwtder Handeln wlrd/sol von jedem Stück zur Straff/etn Gülden verfallen seyn.
Aum andern/Soll auch von obgemeltem Vieh/wie das Namen Haben mag/weder jnn oder ausserHalb der Statt / es sey in Dörffern/ WirtHsHösen / oder andern vngewöHnlichen Orten/wie btßHerobescheHen/ntchtsverkaufftwerden/esgescheHedann mit demRindviev auffdem Roßmarckt mit dem Schwein * oder anderm kleinen VieH aber / jnnoder vor dern Viehoffe/der Burgerschafft zugutem/bey Straffvier Gülden/ welche so wol der Kauffer/ als '/jederzeit zugeben schuldig se»)tt solle/vnd soll der Arrbringer das dritte Therl darvon Haben.
Aumdritten/Solkein Metzger/oder anderer / welcher Nichtsein eygenViehHett/esseyArembder/oder Wichet/ '/keinem andern vmb Lohn sein Gut verkauffen Helffen/I vortHeiltworden/bey StraffzeHen Gülden.
Aum vierdten / Sol sich keiner zu m Viehschretbergebrauchen lassen/ er sey dann von E.E. Rath darzu angenom^ men/vndbeeydiget/bey Straffvter Gülden/so offt er betretten wird.
Aumfünfften/ Demnach auch Wir der RatH dieser Stattbertchtetworden/daß vnerachtetvorigerOrdnung/ dieOchsen nichtallein nunmchr ausser vnd vorderen darüber besttmptenAeit/sondernauchan vngewöHnlichenOr- ten/vnd sonderlichen auffder Weyde verkaufftwerden: So ordnen Wir Hiemit vnd wollen / daß zu vorkommung ab lechanddaraußentstchender Vngelegenhett / solches nunhtnfürogäntzltch eingestelt / vnnddasBerkauffen / vnd rechc6tiveKauffenderOchsen/zuketneranderer/alsbißHerogewöHnltcherAeit:Mmltch/Mntagvnd Freytag/nach S.Gallcn-Tag: Auch ar; keinem andern Ort/ dann vor der Katharinen Pforten auffdem Roßmarckt/geschehen sol/ beyVerlustvonjedemOchsen/vterGüldenzurSttaff/dieetnjeder/sowolKauffer/alsVerkauffer/soofftderen einer
Altmsechsten/SolkeitrIudauffdiegewöHnlicheMarckttägvor-. VHren/ftch auffdem Marcktbetrettenlasseii/ i/beoStrMebenGülden/vnd welcher auffderWeodkausst/-
t/vey^ermjtvenDUts/i
Aum achten/Sol cinemjeden/ersey Burger/ oder Frembder/ Hiemit verbotten seyn / so wcitdie Bahnmeilauff weist/ketnen Vorkauffzuthun/dasselbig Vieh / wiees Namen Haben mag/ widerzuverkauffen/ wtebißHero vielfältig geschehen/beyStraffvonjedemStückvierGülden/darvonderAnbringerdasdritteThetlvonjedemStück Haben solle.
Aum neundten / Sol ein jeder Viehhändler/ gesund vnd frisch Gut zu Marckt treiben. Vnnd davnreinkranck Vieh betretten wrrd / dassolalsbald fortgettieben / vndnichtzuverkauffengestattctwerden / bey Straff von jedem StückzweenGülden.
Aum zehenden / Demnach Bericht etnkommen / daß die Metzger jnnerhalb der Bahnmetl/auch vor- vndin der StattdenFrembdendasViehabHandlen/vndeingewtssesvor Triebgelt entrichten/hernach vorgeben/alsobsiesob ches Vrehe selbsteii im Land etnkauffen lassen/dardürch aber sich deß Bnterkauffö z ttentziehen vntersehen: Als sollen sie sich inskünffttgsolchenvortHeilhafftigen Beginnens enthalten/beyStraff/werbrüchtgerfundenwird/jedesmals dreyGülden.
Aumeylfften/Wann MigerHiesigerMehHändler/oderMetzger/miteinemFrembden in Gemeinschafft stehet/ sol er dasselbige anzeigen/vnd keines wegsvcrschweigen / darmit also dergebührliche Pnterkauffgesalle vnnd richtig gemachtwcrde/bey Straffdrey Gülden.
Aum zwölfften / SoleinjederBürger / so Ochsen/oder ander Rindviehin seineHaußhaltungkaufft/ schuldig
wer darwrder handle» wtrd/solle»r die Schretber/wie zu Mäyntz vnd Wormbsbräuchlich / beydenHerrn Deputierten Psandzettcl nehmen/vnd solche nachlässige Zahler zu psenden Macht Haben.