Me GSwetnMtMkMreffend.

Vm dreyzehenden / Der erste Schweinmarckt solallezeit/ wievon Alters Herkommen / auff Freytag vnd Sambstag vor Martinigehalten / auch kein Stück vor zehen Vhren angeseylet/ noch verkaufft werden/vndwerdarwtderhandeln wird/ sol Kauffer vndVerkauffer/ wieauch die Anseyler/ von jedem Stück Zur Straffgeben sechs Schilling.

Zum vierzehenden / Ern jeder Viehhändler sol dem Kauffer an dem Mastschwein / daffelbig zu schlach- ten/drey Tag lang Wehrschafftgeben/ damit nicht/wi e bijzhero vielfältig geschehen / dieBurgerschafftmik vnretnem kranckem Viehe betrogeti werde/bey Verlust dejWuts.Was aber belangt die magereSchwein/ bleibt es/wie von Altersherkommen/bey Monatlicher Wehrschafft.

Zum fünffzehenden/WelcherMastschweininseineHaußhaltung kaufft/soldieselbigeauffdas längst/ in acht Tagen zubezahlen schuldig seyn/bey Straff der Pfändung.

Zum sechzehenden / Sol ein jeder/er sey Frembd/ oder Burger/von seinem Vieh/so er allhie verkaufft/ es seye Ochsen/Schwein / oder ander Vieh/wiedasNamen haben mag / dengesetzten Vnterkauff in den Viehhoff/vnd dem Innwohner desselben/ alswelchem solchen Vnterkauffzuerheben vnd einzunehmen/ anbefohlen/entrichten/sein verkaufft Viehanzeigen/vnd nichts dawonverschweigen/auch keinFrcmbder von hinnen/vor entrichtung des; Vnterkauffs verreysen/allesbey Straffvonjedem Stück Dich ein Gül­den.

Zum siebenzehenden/welcherSchwein/oder ander Vicheallhierverkaufft/dersolzuverhütung aller Vnordnung/ohneVorwissendeßSchreibers/selbstkeinGeltauffheben/sonderndieviergeschworneVieh- schreiber/jhren Habenden Befelch nach/daffelbige Gelt selbst einfordern/ vnd dem Verkauffer / neben richw gerRechnungvberlieffernlassen/beyStraffzehenGülden.

Zum achtzehenden/Wo Kauffer vnd Verkauffer einander zuvor schuldig weren/sol solchesdemSchret- ver angezeigt/ vnd nicht verschwiegen werden/Vnheilvnd AwyspattZuvermeiden/ bey Straffzween ©ul*

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Zum neunzehenden/ Cs solauchkeinerdem andern/es sey auffdem Ochsen - oder Schweinmarckt/m

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/ so vnwiffend trachtbar worden / doch verkaufft/wie auch ge­schlachtet würden/ soleinjederKauffer / woferrn sich der Kauffhoch erstreckt / vom Stück abziehen zween

V\ wemc

: Were es aber/

Von einem Paar Schwetn/mager/oder fett/gißtder Verkauffer zehen Pfenning

/

zween Pfenning erlegt werden.

setzten Pnterkauffentrichten.

RenovatumJfH8.Decemb. Anno iSir.