,) müssen t)en Referenten verführet haben , dengrö- „ stenTheil Eines Hoch-Edlen Raths, welcher eben „ der in den Rechten ohnerfahrne Theil ist, zu einer ), so elenden und injuriofen Procedut zu verleiten. 35 Die Ignoranz wird von einem so alten Knaben 33 nicht vermachet, verfolglich muß es eine Bosheit „ seyn rc.
Ferner Nro. 8. welches ein Schreiben des Herrn venuncianren an den ZUM Verhör des Bredekaw in perpecuam rei memoriam d'eputift gewesenen Herrn Ex-Confulem Jun. Dr. Schneider ist, diese schändliche Ex- prelfiones anzutrefsen:
)) Sie haben sich blos, um gewissen Leuten, von „ denen die Schöffen-Wahl abhanget, zu gefallen, „ bishero beyaehen lassen, gegen mich alle Bübe- „ reyen auszuüben: Dahero denenselben nochmal „ anrathe, mit Ihrer facie duriter cacantis von dem 3, Examine wegzubleiben rc.
Dann auch Nro. io. folgendes enthalten:
33 Einen Narren cmrt man zur inrowiarion von „ solchen ^Äen, deren Jnnhalt er nicht weis, und „ alle diese drey Herren sind mir viel zu gering, und „ der Herr Referens viel zu einfältig, als dag sie 33 dergleichen Fastnachts - Streich mit mir spielen „ wollen rc.
Dergleichen unerlaubte Schreibart dann billig mit einer arbitrarischen Strafe anzusthen:
Vid. Drs. commun. ad Tit. D. de poftulando.
Add. Struv. Exerc. VII. clles 9. ibique.
Müller, in Addit. lit. E.
Martini ad Ord. Proc. Sax. Tit. III, §. 1. Num. 17. leqq.
Solchemnach ist, wie in dem Urtheil enthalten, allenthalben rechtlich erkannt worden.
Decanus üUtfcCtC Dodtores hfv
juriftcn«Facuit4t bey der Nüriiberr gischen Univerürät zu Altdorf.