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c.) Daß auf die andere Deflunciatiori fab [ iy | neuilich,

» als ob die Agricola den Soldaten Wagner mit » fünf Gulden bestechen wollen , dem Burgkmann mit seinem Gewehr ein Zelchen zu geben, woran er sein Lebtag genug haben könnte tc

kein Verhör angestesiet worden, zwar in Mo seine Richtigkeit hat, gleichwohl aber nicht abzufehen, wie der Herr Denuntiant über die Unterlassung solches Verhörs sich beschweren , oder selbige als eine 3SJ nlütat angeben könne, da eines theils schon an sich richtig und bekannt, daß ein Oenuncianc, zumalbcy einem OeüÄO) wd er nicht ?artz lTla iss, und kein privat - Inceresie hat, kcincswtges prTtendiren könne, daß der Richter auf seine Denuneiarion schlechterdings die Inquisition anstel­len müsse; sondern vielmehr solches dem Richterlichen Amt lediglich zn überlassen schuldig , wenn er sich nicht als ^cculatorem darstellen will, cum denuneiatio nihil aliud cperetcr, nifi quod aperiat judici, viam act -inquirendum contra aiiquem, quod ilulJo prtecedente indicio alias fieri nonpoffet, . , . .

Carpzov. Prax Crim. Qitöft. CVIII. Nüffi, 54.

andern theils aber das denuncHrte 5 a 5 kum selbst blos iN einenEandard sd vulnerandum bestehet, dessen Lllectns aber nicht erfolget , ja da das Mandatum selbst nicht einmal zu Stand gekommen, folglich am Ende 'weiter nichts, als ein Conacus remorus ad injuriam realefli inferendam, Mrig bleibet; kahero incsscus MagiLkwms wohl nicht zu verdenken, wenn derselbe der Muhe werth nicht geachtet hierüber ein Verhör anzussesien/ka nicht nur die gantze Denuncia'ion in punÄo asiälsimi, worzn auch dieses lvlandarum ad vulnerandum reseriret worden , gar Oald durch die.,entdeckte Unrichtigkeit des Protocolü ihren fidem verloh- ren; sondern auch Überhaupts bekannten'Rechtens, quod in caufis & deliäis levioribus ab inquisicionibds abstjnöndum irr, - , .

Oldekop. Obferv. Crim. Tom. IL Obf.'I. Nro. 5. - ,

- . ^Granzde defenf. inquifit, Cap. IV. Membr, i, SeÖL j,

V.,., Num. 4. ..... ;

wogegen des HerrnvenunciamenVorwand, daß er eines folchemVer- . hör-Prococolls ad prcbandum animum der DenunciattN nöthig

' habe, im mindesten nicht zu arcendiren ;' weilen derjenige, der einen ' -andern eines Delicti per modum aäionis vel exceptionis beschuldigen will, in dem ordentlichen WegRechtens den Beweis deswegen führen muß; keineswegs aber begehren kan, daß darüber eine Inquisition vor- hero angesteüet werde, d.) Daß der LredeKav eher, .als die bey. lp? Wsder ihn gerichteten venunciation angegebene Zeugen, verhört worden, nichts weniger als eine Prapofteradön ausmachet, angesehen der eine wider den Kredekav devuncrine' Umstand, woraus das CcMWlot gefol­gert werden wollen, wmlich h _', . v /

;r:; ' s- " »daß