Der Vorsitzende unterzeichnet die Protocolle der Sitzungen nach erfolgter Genehmigung und legt den Bericht vor, welcher alljährlich dem Publikum über den Fortgang der Stiftung zu erstatten ist.

§. 9 .

In allen Fällen, in welchen der Vorsitzende selbst ver­hindert ist, hat der Stellvertreter dessen Functionen zu über­nehmen.

b. Geschäfts kreis der zur Casse deputirten Administratoren.

§ 10 .

Die beiden Cassirer haben das Cassenwesen zu besorgen und die Cassenführung des Flospitaimeisters zu beaufsichtigen; ebenso haben sie die Buchführung anzuordnen und darüber zu wachen, dass die Quittungsbelege mit den Anweisungen des zuständigen Administrators versehen sind.

§ 11.

Die vorhandenen Werthpapiere und Documente, sowie die Baarvorräthe, welche nicht für den laufenden Dienst gebraucht w r erden, haben sie unter gemeinschaftlichem Verschluss zu halten.

§ 12 .

Wegen Anlage von vorräthigen Geldern oder Veränderung in den bestehenden Anlagen haben sie im Interesse der Stif­tung der Administration Vorlage zu machen und deren Beschluss zu beantragen.

Gesuche, welche wegen Capitalbewilligungen, Zinsermäs- sigungen oder Capitalablagen einlaufen, werden alsbald von dem Vorsitzenden an die Cassirer zur Kenntnissnahme und Begutachtung abgegeben.

§. 18 .

Am Ende eines jeden Rechnungsjahres ist von den Cassirern ein Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben, welche in dem bevorstehenden Jahre für das Hospital, für das medicinische