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Rechnungsfiihrer.
§. 18. Der Rechnungsführer besorgt die Geldangelegenhei der Gesellschaft unter der Controle des Präsidenten oder des I ihm bestimmten Vicepräsidenten.
Gesellschaftsjahr.
§. 19. Das Gesellschaftsjahr beginnt mit 1. Jänner. Die W, müssen vor Ablauf des Gesellschaftsjahres vollzogen sein. *
'§. 20. Jährlich am 9. April, als am Stiftungstage, findet ausserordentliche Plenarversammlung statt, in welcher die Din den Rechenschaftsbericht des abgelaufenen Jahres vorzulegen hat, .ärfferfck
i BOPMtea.
Siegel der Gesellschaft
§. 21. Die Gesellschaft führt ein Siegel mit der Aufechi „K. k. Zoologisch-botanische Gesellschaft in Wien.“
Abänderung der Statuten.
§. 22. Zur Abänderung der Statuten sind zwei Drittheile
Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Darauf zielea^wseipi.
Anträge sind schriftlich und motivirt der Direction zu übergeh**»*«**«
und in der nächsten Versammlung den anwesenden Mitgliedern o
Debatte bekannt zu machen. Entscheiden sich zwei Drittheile de!
selben für die Dringlichkeit der Statutenabänderung, so ist ^
gestellte Antrag dem Ausschüsse zur Vorberathung zuzuweis®)
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welcher sein Gutachten der nächsten Plenarversammlung zur fassung vorzulegen hat, und sind solche Abänderungen zur GiltifW««'
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Auflösung der Gesellschaft
sind Hroi \r ® esc klussfassung über die Auflösung der Gesellst S 24 le J? hei e der Stimmen sämmtlicher Mitglieder erforderlich.
wi^hafUichlA"^“ 8 . der Gesellschaft Soll deren Vermögenei»»»
Sammlungen erhalten r^V“ kai “ efstaate zugewendet werden- ta Museum. ur ewi « e ^ e ^ en die Widmung zu einem National-
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Wien, im Jab
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Druck von Carl Ucberreuter in Wien.