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Königlich-Baierisches

Intelligenz blatt.

XVI. Stück. München, Sonnabend den i8ten April. 1807.

Auszüge aus dem 1 sten Stück des königl. baierischen Regierungsblattes.

I. Königliche allerhöchste Verordnungen.

I. ^ür die Landrichter und Rentdecunte wurLe eine ihrc^ Würde alkgemeffcue AnrtStracht mir einem blauen Kleide und einer genau beschriebenen Stickerey auf dem stehenden Kragen und Ermelaufschlage bestimmt. Die Farben des Kragens und ErmelausschlageS sind bey den Landrichtern kramoisiroth, und bey den Rentbeameen blau.

2. Eine ähnliche Vorschrift gilt mit einigen Abänderungen für die Stadtgerichte und bürgerliche Verwaltungöräthe der königl. barer. Hauptstädte.

3. Die unmittelbare Aufsicht auf die Zuchthäuser wird überall ausschließlich der admi­nistrativen Landesstelle übertragen.

4. Nachdem die deutsche Reichskonstitution aufgelöst ist, so hören die Würden der kai- serl. Notarien und Pfalzgrafen auf.

II. Provinzialverordnungen.

j. Norma, wie die in beständige Maierschaftsfristen veränderten Laudemien in derobern Pfalz erholt werden sollen.

2. In Bamberg wurde verordnet, daß alle Verstellungen ganzer Gemeinden, Korpora­tionen, und Innungen bey der ihnen zunächst vorgefezten königl. Behörde übergeben werden sollen. Erft dann, wenn die Klage gegen diese Behörde selbst gestellt werden soll, können sich die Anwälde mit einer beglaubten Vollmacht der Gemeinde versehen zur höheren Stelle wenden.

3. Im Bambergifchen wird auch den Bierbrauern, Bäckern und Melberuder freye Ein­kauf aus den Getrerdmärkten gestattet.

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