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Allgemeines

I n t e l l i g e n z b l a t t.

Eine K. K. priv. Beplage zum Bürgerblatt. M.ittwochs, am 2Zten Februar rgoz.

Nro. io.

]. ObrigkeitlicheVerordnungen, Be­kanntmachungen u. Nachfragen.

,) 53 ott den k. k. V. O. Landrechten wird in Gemäßheit der ru Folge höch­ste« HofsefrktS vom Lz. Dez. v. I. un­term Z0. ej. et praes. 13. d. erhaltenen Appellationsverordnung die nachstehende Note der königl. hungarischen Hofkanz- ley an die k. k. oberste Justizstelle in Ab­sicht auf die von dem Administrator der gräflich v. Hadickschen Güter, Hr. Sig­mund v. Lovacz, auf den 21. März d. I. in dem Markte Futack im Banser Komitake ausgeschriebenen gräflich v. Ha­dickschen Schuldenliquidation hiemit be­kannt gemacht.

Da Se. Majestät dem Herrn ge­heimen Rath Sigmund v. Lovacz die Sequestriadministratorsftelle über die im Königreich Hungarn liegenden Graf Ha­dickschen Güter dergestalten allergnädigst anzuvertrauen geruhet haben, daß er nicht nur «egen der Tilgung sämmtli- cher rückständigen Interessen, mit wel­chen sokhane Güter belastet sind, sondern auch in Ansehung einer periodischen Zah­lung und Abtragung der Kapitalsum­men das nöthige Einvernehmen mit siimmtlichen Gläubigern pflegen solle.

So hat gedachter Hr. Sequestri Administrator nunmehr die Anzeige an­her gemacht, daß er zur Versammlung aller derjenigen, welche wider die Gra­fen hadick einige Forderung haben, den 2iten Tag des nachstkommenden Mo­nate März »803 bestimmt habe, an wel­chen sämmtliche Prätendenten sich per­sönlich oder mittelst eines Bestellten, die sich jedoch darüber gehörig auszuweisen haben werden, in dem Markte Futach im Backser Komitate erscheinen müssen.

Gleichwie nun in Ansehung derjeni­gen, Graf Hadickschen Gläubiger, wel­che in Hungarn wohnen, durch den ge­wöhnlichen Weg von dieser Konkurstags­bestimmung unter einem von hieraus in Kennrniß gesetzt, und rinberufen werden;

So giebt man sich die Ehre, eine löbl. k. k. Justizstelle zugleich angele­gentlichst anmit zu ersuchen, daß es ge­fällig seyn wolle, diese Zusammenberu­fung auch den übrigen in den f. k. deutschen Erblanden befindlichen Graf Hadickischen Gläubigern, sie mögen an die gemeinschaftliche Masse der Grafen Hadick überhaupt, oder aber gegen einen, oder den andern insbesondere eine For­derung haben, nach der für die deutschen Erblande eingeführten Art durch öffent­liche Zeitungsblätter zur Kenntnis ge-

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