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Allgemeines
I n t e l l i g e n z b l a t t.
Eine K. K. priv. Beplage zum Bürgerblatt. M.ittwochs, am 2Zten Februar rgoz.
Nro. io.
]. ObrigkeitlicheVerordnungen, Bekanntmachungen u. Nachfragen.
,) 53 ott den k. k. V. O. Landrechten wird in Gemäßheit der ru Folge höchste« HofsefrktS vom Lz. Dez. v. I. unterm Z0. ej. et praes. 13. d. erhaltenen Appellationsverordnung die nachstehende Note der königl. hungarischen Hofkanz- ley an die k. k. oberste Justizstelle in Absicht auf die von dem Administrator der gräflich v. Hadickschen Güter, Hr. Sigmund v. Lovacz, auf den 21. März d. I. in dem Markte Futack im Banser Komitake ausgeschriebenen gräflich v. Hadickschen Schuldenliquidation hiemit bekannt gemacht.
Da Se. Majestät dem Herrn geheimen Rath Sigmund v. Lovacz die Sequestriadministratorsftelle über die im Königreich Hungarn liegenden Graf Hadickschen Güter dergestalten allergnädigst anzuvertrauen geruhet haben, daß er nicht nur «egen der Tilgung sämmtli- cher rückständigen Interessen, mit welchen sokhane Güter belastet sind, sondern auch in Ansehung einer periodischen Zahlung und Abtragung der Kapitalsummen das nöthige Einvernehmen mit siimmtlichen Gläubigern pflegen solle.
So hat gedachter Hr. Sequestri Administrator nunmehr die Anzeige anher gemacht, daß er zur Versammlung aller derjenigen, welche wider die Grafen hadick einige Forderung haben, den 2iten Tag des nachstkommenden Monate März »803 bestimmt habe, an welchen sämmtliche Prätendenten sich persönlich oder mittelst eines Bestellten, die sich jedoch darüber gehörig auszuweisen haben werden, in dem Markte Futach im Backser Komitate erscheinen müssen.
Gleichwie nun in Ansehung derjenigen, Graf Hadickschen Gläubiger, welche in Hungarn wohnen, durch den gewöhnlichen Weg von dieser Konkurstagsbestimmung unter einem von hieraus in Kennrniß gesetzt, und rinberufen werden;
So giebt man sich die Ehre, eine löbl. k. k. Justizstelle zugleich angelegentlichst anmit zu ersuchen, daß es gefällig seyn wolle, diese Zusammenberufung auch den übrigen in den f. k. deutschen Erblanden befindlichen Graf Hadickischen Gläubigern, sie mögen an die gemeinschaftliche Masse der Grafen Hadick überhaupt, oder aber gegen einen, oder den andern insbesondere eine Forderung haben, nach der für die deutschen Erblande eingeführten Art durch öffentliche Zeitungsblätter zur Kenntnis ge-
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