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Wir Burgermeistere und Rath desz Heyl. Reichs Statt Franckfurt am Mayn thun kund, und fügen hiemit jedermänniglich zu wissen: Demnach durch Göttliche Verhängnuß die Seuche der Pest vor einiger Zeit an denen Gräntzen unsers geliebten Vatterlands Teutscher Nation mächtig eingerissen, nach der Hand aber immer weiter und weiter eingebrochen, und verschiedene Länder und ansehnliche Stätte ergriffen und verwüstet ... : Conclusum in Sen. Mart. den 29. Junii 1680
[S.l.], 1680
Demnach Uns dem Rath deß Heil. Reichs Statt Franckfurt / von gewissen vornehmen Orten glaubwürdiger Bericht zukommen / daß einige vagirende böse Leute/ theils in Pilgers Kleidern und antragenden bucklechten blechenen Fläschen und Geschirren bekleidet / theils aber / so Pomerantzen und andere Welsche Gewächs feyl haben/ vergiffte gelbe Salben bey sich tragen / selbige an die Hauß-thüren in Stätt und Flecken streichen / wovon die Leut/ so vor solchen Thüren vorbey oder auch hindurch paissren / in fünff Stunden sterben /auch viel Bronnen vergifften / dahero viel Leute das Leben einbüssen müssen/ wie solches / und daß dergleichen böse Leut etlich hundert auß Italien ins Teutschland geschickt worden / einige Gefangene im Churfürstenthumb Beyern außgesagt und bekant haben / und Wir deren darab besorgenden Gefahr nach Möglichkeit vorzukommen Vns schuldig erachten. AlS wollen Wir / so wol allen und jeden Officirern bey unserer Soidatesca, als auch denen Schreibern an den Statt-Thoren / wie nicht weniger denen Schultheissen und Wirthen uff unsern Dorffschafften / bey unnachlässiger ernster Straff / auch respective bey Verlust deß Diensts / hiemit alles Ernstes anbefohlen haben / daß sie auff und bey unserer Cantzley davon gebührende Anzeig thun und erstatten sollen. Wornach sich obgedachte Vnsere Bediente und Angehörige Zu richten / und vor Vngelegenheit zu hüten wissen werden. Conclusium in Senatu den 28. Septembris Anno 1671 .
[S.l.], 1671
Demnach Uns dem Rath dieser desz H. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, mit sonderbahrem Mißfallen vorgekom[m]men, was gestalten ein und andere Bürgere und Einwohnere, sich unterfangen, denen zur Auffsicht auff die Gassen-Bettlere bestellten Armen-Hauß Dienern, in ihrem anbefohlenen Ampt verhinderlich zu seyn, ... : Als wollen Wir ... anbefohlen haben, mehrgedachte ... bestellte Armen-Hauß Dienere in ihren anbefohlenen Ampts-Verrichtungen, keinesweges zuverhindern ...; Conclusum in Sen. Dienstags den 19. Jan. 1686
[S.l.], 1686
Nach dem Wir der Rath dieser deß Heiligen Reichs-Statt Franckfurt am Mäyn, nun eine lange Zeit hero im Werck gespüret und befunden, daß die Gassen dieser Statt, den alten, vor Jahren und jüngsthin öffentlich verkündeten Ordnungen und Gesetze[n] gäntzlich zuwider, mit Außschüttung der Netz und Keersels ... unsauber gehalten worden ... haben demnach wir der Rath nachgeschriebene Ordnung gemacht ... : Conclusum in Senatu [Donnerstags den 21. Octobr. 1675]
[S.l.], [1675]