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Demnach Uns dem Rath dieser desz H. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, mit sonderbahrem Mißfallen vorgekom[m]men, was gestalten ein und andere Bürgere und Einwohnere, sich unterfangen, denen zur Auffsicht auff die Gassen-Bettlere bestellten Armen-Hauß Dienern, in ihrem anbefohlenen Ampt verhinderlich zu seyn, ... : Als wollen Wir ... anbefohlen haben, mehrgedachte ... bestellte Armen-Hauß Dienere in ihren anbefohlenen Ampts-Verrichtungen, keinesweges zuverhindern ...; Conclusum in Sen. Dienstags den 19. Jan. 1686
[S.l.], 1686
Allerunterthänigst-gründlichste Vorstellung und allergehorsamstes Bitten Einer Impetrantischen Burgerschaft der Kaiserl. Freyen- Reichs- auch Wahl- und Crönungs-Stadt Franckfurt am Mayn : An Die Römische Kaiserl. auch in Hispanien, zu Hungarn unb Böheimb Königl. Majestät, [et]c. ; Contra E. E. Magistratum daselbsten ; Die vor zwey Kaiserl. Commissionen verwiesene und seithero untersuchte Gravamina betreffend
[S.l.], [1714 $ 1714]
Allerunterthänigst-gründlichste Vorstellung und allergehorsamstes Bitten Einer Impetrantischen Burgerschaft der Kaiserl. Freyen- Reichs- auch Wahl- und Crönungs-Stadt Franckfurt am Mayn : An Die Römische Kaiserl. auch in Hispanien, zu Hungarn unb Böheimb Königl. Majestät, [et]c. ; Contra E. E. Magistratum daselbsten ; Die vor zwey Kaiserl. Commissionen verwiesene und seithero untersuchte Gravamina betreffend
[S.l.], [1714 $ 1714]
Allerunterthänigst-Rechts begründete Additional-Anzeig Ad Exhibitum de 23. Julij nup. und Bitt pro clem.mè demandanda[m] illius celere Relatione, Petitóque deferendo : An Die Römis. Kayserl. ... Majestät [et]c. ; In Sachen Judenschafft zu Franckfurth Contra E. E. Magistrat daselbst ; Bey höchst-preißlichen Reichs-Hof-Rath Den 28. Sept. 1714 übergeben ; Mit Beylagen Num. 1, 2 & 3 ; Rescripti das Bau-Weesen betreffend / Intervenientischer Burgerschafft
Frankfurt am Main
[S.l.], 1714
Allerunterthänigst-gründliche Gegen-Information Und Exceptiones Sub- & Obreptionis : An Die Römis. Kayserl. ... Majestät ... Auff das am 12. May nup. und 19. currentis mensis erlassene Kayserl. Rescript, Juncta Petitione Humillima Pro Clementissima cassatione ejusdem ... ; In Sachen Judenschafft zu Franckfurth am Mayn Contrà Den Magistrat daselbsten ; Bey höchst-preyßlichen Reichs-Hof-Rath Den 23. Julii 1714 übergeben ; Mit Beylagen A, B, C & D ; Das Bau-Weesen betreffend [[Elektronische Ressource]] / Burgerschafftl. Abgeordneter [Johann Dieterich Notebohm ; Joachim Hoppe]
Notebohm, Johann D.
;
Hoppe, Joachim
[S.l.], [1714 $ 1714]
Auff das am 26ten Januar ergangene Decretum anbefohlene gehorsame Erklärungs-Deduction : Auß welchen Ursachen, die, an die Judenschafft beschehene Uberlassung des Völckerischen Gartens, wie auch anderer ... ohngültig, und solche Stück wiederum der Bürgerschafft einzuraumen ; In causa Commissionis Der Impetrantischen Burgerschafft der Kaiserlichen Reichs- auch Wahl- und Crönungs-Stadt Contrà E. E. Ruth[!] allda ; Den ... Febr. 1714 bey Kaiserl. Commission übergeben [[Elektronische Ressource]] / Unser, Der Burgerlichen Deputirten
[S.l.], [1714 $ 1714]
Project Eines Neuen Vergleichs, Zwischen E. E. Rath und Löblichen Burgerschafft, Der Käyserl. Freyen Reichs, auch Wahl- und Crönungs-Stadt Franckfurth : Wie dieselbe durch die höchst- und hochansehnliche Chur-Fürstl. Mäyntz- und Hochfürstl. Darmstättische Käyserl. Subdelegations-Commission gefasset ... ; In Causa Commissionis E. Burgerschafft zu besagtem Franckfurt Contra E. E. Rath allda ; Bey hochgedachtere Commission den 25. April 1714 übergeben
[S.l.], [1714 $ 1714]
An E. hohe Kays. Com[m]ission Gehorsambstes Memoriale Unser Der sambtlichen Burgerlichen Deputirten : Betreffend, daß denen Burgerl. Deputirten, auß intus vorgestellten Ursachen, ferner die Rechnungs-Bücher, wie auch die Specification der Schulden und was sie sonsten zu ihrer Nothdurfft nöthig, gnädig communiciret werden mögte ; In causa Commissionis Impetrantischer Burgerschafft Der Kays. Reichs- auch Wahl- und Crönungs-Stadt Franckfurth Contra E. E. Magistrat allda ; Bey Käyserl. hohen Rechnungs-Commission Den 3. Julij 1714 übergeben
[S.l.], [1714 $ 1714]
Gehorsame Vorstellung Und Information, Daß E. E. Rath der Stadt gemeine Güter nicht- noch weniger ohne Subhastation verkauffen, noch auff die gemeine Stadt, Gelder ohne Der Mit-Burger Consens auffnehmen, Und sie darfür verschreiben dörffen : In causa Commissionis Impetrantischer Burgerschafft Der Kays. Reichs- auch Wahl- und Crönungs-Stadt Franckfurth Contra E. E. Magistrat allda ; Bey Käys. erster Commission den 21. Martij 1714 übergeben
[S.l.], [1714 $ 1714]
Pro majori illustratione Fernere Außführung, Daß wegen der guten Geld-Sorten durch erstatteten Beweiß über dero Einnahm E. Burgerl. Deputation ihrer Incumbenz ein Gnügen gethan, und weil dero Außgab an Seitten der Herren Administratoren nicht zu verificiren ist, sie annoch solchen Abgang dem Aerario erstatten müssen : Pro informatione entworffen, und bey Hochpreißlicher Kayserl. Rechnungs-Commission übergeben ; In causa Commissionis Impetrantischer Burgerschafft der Kayserl. Freyen Reichs- auch Wahl- und Crönungs-Stadt Franckfurt Contra E. E. Rath allda ; In Augusti 1714
[S.l.], 1714
Deductio Daß E. E. Rath Nach dem Burger-Vertrag, Ohne der Burgerschafft oder dero Deputirten Einwilligung Extraordinar-Anlagen nicht machen, Noch die alte Imposten erhöhen könne : Auch von denen Einkünfften der Stadt Rechnung zu geben gehalten sey ; In causa Commissionis Impetrantischer Burgerschafft Der Kays. Reichs- auch Wahl- und Crönungs-Stadt Franckfurt Contrà E. E. Magistrat allda ; Bey Käyserl. erster Commission den 23. Febr. 1714 übergeben
[S.l.], [1714 $ 1714]
Wir der Rath dieser Stadt Franckfurt, thun hiermit kund jedermänniglich, daß Uns unterschiedliche Klagen vorkommen, welchergestalt die von Uns Anno 1612. in offenem Druck wohlmeynend publicirte Apothecker-Ordnung, in etlichen dero Puncten, ausser Acht gelassen und überschritten werde ...; Als ist hiermit Unser ernstlicher Wille und Befehl, daß hinführo alle diejenige, welche in Unserer Stadt und Gebiet einigerley Artzney-Mittel ... rathen, bereiten, hingeben oder verkauffen wollen, in Meß-Zeiten ... bey Unsern deputirten Visitatorn sich anzeigen, ihre Waaren vorlegen und besichtigen lassen, ... : Decretum in Senatu, Jovis 11. Martii, Anno 1624. Renovatum in Senatu, Dienstags, den 19ten Augusti, 1755
[S.l.], 1755
Obwohlen Ein Hoch-Edler und Hochweiser Magistrat dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurth der zuversichtlichen Hoffnung gelebet, es würde denen bißherigen zu Festhaltung der durch den Druck bekandt gemachten Apothecker-Ordnung vom Löbl. Officio Sanitatis gethanen Verfügungen, sonderlich wegen Verfertig- und Verkauffung des Theriacs ... schuldige Folge geleistet worden seyn; so hat derselbe jedoch mit grossem Mißfallen vernehmen müssen, daß hingegen noch viele Unordnungen einreissen wollen, und dahero einer ohnumbgänglichen Nothdurfft erachtet, solchem nachdrücklich zu steuren und ein vor allemahl abzuhelffen ... : Geschlossen bey Rath, Donnerstags den 10. Julii 1721
[S.l.], 1721
Kurtze Instruction und Bericht Vor die hiesige an die Thor bestellte Examinatores : Franckfurt, den 31. Aug. 1713
[S.l.], 1713
Wir Burgermeistere und Rath des Heiligen Reichs Stadt Franckfurth am Mäyn thun kund, und fügen hiemit jedermänniglich zu wissen: Demnach durch Göttliche Verhängnüß die Contagion und ansteckende gefährliche Kranckheiten hin und wieder gewaltig eingerissen, und sich je länger je weiter auszubreiten beginnen: Daß wir dannenhero, .... umb diesem leidigen Ubel, menschlicher Möglichkeit nach, zu begegnen, und selbiges von hiesiger Stadt und Land abzuhalten, eine Nothdurfft befunden, ein und anders hierunter zu verordnen ... : Conclusum in Senatu Donnerstags den 31. Aug. 1713
[S.l.], 1713
Instruction für die unter den Thoren bestellte Examinatores
[S.l.], [circa 1750]
Wir Burgermeistere und Rath desz Heyl. Reichs Statt Franckfurt am Mayn thun kund, und fügen hiemit jedermänniglich zu wissen: Demnach durch Göttliche Verhängnuß die Seuche der Pest vor einiger Zeit an denen Gräntzen unsers geliebten Vatterlands Teutscher Nation mächtig eingerissen, nach der Hand aber immer weiter und weiter eingebrochen, und verschiedene Länder und ansehnliche Stätte ergriffen und verwüstet ... : Conclusum in Sen. Mart. den 29. Junii 1680
[S.l.], 1680
Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Franckfurt, fügen hiemit zu wissen: Demnach wir in Erfahrung gebracht, daß einige Zeither die aus der Pfaltz und Berg-Strasse zum feilem Kauf anhero kommende Weine, nicht mehr, wie sonsten Herkommens und gebräuchlich, auf dem Römer-Berg feil gehalten, sondern theils im Nürnberger Hof ... Geschlossen bey Rath, Dienstags den 4. Jul. 1719
[S.l.], 1719
Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurth, fügen hiemit zu wissen: Demnach Uns das hiesige Becker-Handwerck mehrmahls klagend fürgebracht, daß nicht allein von denen hiesigen Dorffschaffts- und andern frembden Beckern bey Hereinbringung ihres Brods, gegen verschiedene deßfalls vorhandene Verordnungen, grosser Unterschleiff und unleidentliche Beeinträchtigungen begangen und vorgenommen würden ..., daß Wir dannenhero in Erkennung der höchsten Billigkeit, solchen ihren Beschwerden ein für allemahl abzuhelffen, mithin aus verschiedenen deßfalls seithero ergangenen Raths-Decreten eine beständige Ordnung zu errichten resolviret und beschlossen haben, inmassen aus hiernachstehenden Puncten breitern Inhalts zu ersehen ist ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags den 14. Januarii 1721
[S.l.], 1721
Demnach Wir, der Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, hiebevoren allschon, aus Uns darzu bewegenden Ursachen, eine Verordnung dahin publiciret, und unterm 30ten Octobris 1703. erneuret, daß niemand bey duncklen Nacht-Zeiten sich ohne Laterne auf der Gassen betretten lassen solte, und dann Wir, aus damahligen und sonsten noch andern Motiven ... vor gut angesehen, solche Verordnung ... nochmahls zu wiederholen ...; Als befehlen Wir solchemnach hiemit ernstlich, und wollen, daß hinfort niemand mehr... sich bey dunckler Nacht ohne Leuchte auf der Gassen betretten lassen ... solle ... : Conclusum in Senatu, Dienstags, den 6ten Novembris, 1753
[S.l.], 1753
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