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Allerunterthänigst-Rechts begründete Additional-Anzeig Ad Exhibitum de 23. Julij nup. und Bitt pro clem.mè demandanda[m] illius celere Relatione, Petitóque deferendo : An Die Römis. Kayserl. ... Majestät [et]c. ; In Sachen Judenschafft zu Franckfurth Contra E. E. Magistrat daselbst ; Bey höchst-preißlichen Reichs-Hof-Rath Den 28. Sept. 1714 übergeben ; Mit Beylagen Num. 1, 2 & 3 ; Rescripti das Bau-Weesen betreffend / Intervenientischer Burgerschafft
Frankfurt am Main
[S.l.], 1714
Pro majori illustratione Fernere Außführung, Daß wegen der guten Geld-Sorten durch erstatteten Beweiß über dero Einnahm E. Burgerl. Deputation ihrer Incumbenz ein Gnügen gethan, und weil dero Außgab an Seitten der Herren Administratoren nicht zu verificiren ist, sie annoch solchen Abgang dem Aerario erstatten müssen : Pro informatione entworffen, und bey Hochpreißlicher Kayserl. Rechnungs-Commission übergeben ; In causa Commissionis Impetrantischer Burgerschafft der Kayserl. Freyen Reichs- auch Wahl- und Crönungs-Stadt Franckfurt Contra E. E. Rath allda ; In Augusti 1714
[S.l.], 1714
Wir der Rath dieser Stadt Franckfurt, thun hiermit kund jedermänniglich, daß Uns unterschiedliche Klagen vorkommen, welchergestalt die von Uns Anno 1612. in offenem Druck wohlmeynend publicirte Apothecker-Ordnung, in etlichen dero Puncten, ausser Acht gelassen und überschritten werde ...; Als ist hiermit Unser ernstlicher Wille und Befehl, daß hinführo alle diejenige, welche in Unserer Stadt und Gebiet einigerley Artzney-Mittel ... rathen, bereiten, hingeben oder verkauffen wollen, in Meß-Zeiten ... bey Unsern deputirten Visitatorn sich anzeigen, ihre Waaren vorlegen und besichtigen lassen, ... : Decretum in Senatu, Jovis 11. Martii, Anno 1624. Renovatum in Senatu, Dienstags, den 19ten Augusti, 1755
[S.l.], 1755
Obwohlen Ein Hoch-Edler und Hochweiser Magistrat dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurth der zuversichtlichen Hoffnung gelebet, es würde denen bißherigen zu Festhaltung der durch den Druck bekandt gemachten Apothecker-Ordnung vom Löbl. Officio Sanitatis gethanen Verfügungen, sonderlich wegen Verfertig- und Verkauffung des Theriacs ... schuldige Folge geleistet worden seyn; so hat derselbe jedoch mit grossem Mißfallen vernehmen müssen, daß hingegen noch viele Unordnungen einreissen wollen, und dahero einer ohnumbgänglichen Nothdurfft erachtet, solchem nachdrücklich zu steuren und ein vor allemahl abzuhelffen ... : Geschlossen bey Rath, Donnerstags den 10. Julii 1721
[S.l.], 1721
Kurtze Instruction und Bericht Vor die hiesige an die Thor bestellte Examinatores : Franckfurt, den 31. Aug. 1713
[S.l.], 1713
Wir Burgermeistere und Rath des Heiligen Reichs Stadt Franckfurth am Mäyn thun kund, und fügen hiemit jedermänniglich zu wissen: Demnach durch Göttliche Verhängnüß die Contagion und ansteckende gefährliche Kranckheiten hin und wieder gewaltig eingerissen, und sich je länger je weiter auszubreiten beginnen: Daß wir dannenhero, .... umb diesem leidigen Ubel, menschlicher Möglichkeit nach, zu begegnen, und selbiges von hiesiger Stadt und Land abzuhalten, eine Nothdurfft befunden, ein und anders hierunter zu verordnen ... : Conclusum in Senatu Donnerstags den 31. Aug. 1713
[S.l.], 1713
Instruction für die unter den Thoren bestellte Examinatores
[S.l.], [circa 1750]
Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Franckfurt, fügen hiemit zu wissen: Demnach wir in Erfahrung gebracht, daß einige Zeither die aus der Pfaltz und Berg-Strasse zum feilem Kauf anhero kommende Weine, nicht mehr, wie sonsten Herkommens und gebräuchlich, auf dem Römer-Berg feil gehalten, sondern theils im Nürnberger Hof ... Geschlossen bey Rath, Dienstags den 4. Jul. 1719
[S.l.], 1719
Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurth, fügen hiemit zu wissen: Demnach Uns das hiesige Becker-Handwerck mehrmahls klagend fürgebracht, daß nicht allein von denen hiesigen Dorffschaffts- und andern frembden Beckern bey Hereinbringung ihres Brods, gegen verschiedene deßfalls vorhandene Verordnungen, grosser Unterschleiff und unleidentliche Beeinträchtigungen begangen und vorgenommen würden ..., daß Wir dannenhero in Erkennung der höchsten Billigkeit, solchen ihren Beschwerden ein für allemahl abzuhelffen, mithin aus verschiedenen deßfalls seithero ergangenen Raths-Decreten eine beständige Ordnung zu errichten resolviret und beschlossen haben, inmassen aus hiernachstehenden Puncten breitern Inhalts zu ersehen ist ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags den 14. Januarii 1721
[S.l.], 1721
Demnach Wir, der Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, hiebevoren allschon, aus Uns darzu bewegenden Ursachen, eine Verordnung dahin publiciret, und unterm 30ten Octobris 1703. erneuret, daß niemand bey duncklen Nacht-Zeiten sich ohne Laterne auf der Gassen betretten lassen solte, und dann Wir, aus damahligen und sonsten noch andern Motiven ... vor gut angesehen, solche Verordnung ... nochmahls zu wiederholen ...; Als befehlen Wir solchemnach hiemit ernstlich, und wollen, daß hinfort niemand mehr... sich bey dunckler Nacht ohne Leuchte auf der Gassen betretten lassen ... solle ... : Conclusum in Senatu, Dienstags, den 6ten Novembris, 1753
[S.l.], 1753
Nachdeme Einem Hoch-Edlen und Hochweisen Rath allhier, durch Dessen nachgesetztes Löbliches Acker-Gericht, die beschwerende Anzeige geschehen ist, daß sowohl hiesige Einwohner, als Frembde, keine Scheu trügen, Die Dung, zur Axt sowohl, als in Schiffen, aus hiesiger Stadt und deren Gebieth häuffig weg- und in auswärtige Territoria zu führen ..., daß die nöthige Besserung der Aecker und Weinberge nicht besorget, ... werden könne ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags, den 6ten Novembris, 1753
[S.l.], 1753
Obwohlen Ein Löbliches Bau-Ambt allhier, in verschiedenen vorherigen und noch in einem letzthin unterm 18. Novembris a p. gedrucktem, und von Hauß zu Hauß distribuirtem auch an gewöhnlichen Orthen offentlich angeschlagenem Edict an gesambte hiesige Burgere, Beysassen und Einwohnere die wohlgemeynte und zur Zierde der Stadt abzielende gute Verordnung gethan, die Strassen vor ihren Häußern und Wohnungen fleißig säubern, den zusammen gekehrten- wie auch in ihren Häußern gesammleten Kummer und das Kehrsel an die gewöhnliche Oerther ausser der Stadt, fahren und tragen, keines weges aber dergleichen Unrath auf denen Gassen vor denen Häußern liegen, noch an die Antauchen, in die Flösser, in die Weedt und den Mayn, oder wohl gar auf offene Plätze der Stadt, schütten und werffen zu lassen, mit der gegen die Ubertrettere so wohl, als auch die dargegen handlende Kärcher in jedesmahligem Uberführungs-Fall von respectivè drey und vier Gulden angesetzten Straffe: So hat doch Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser des H. Reichs Freyen Stadt Franckfurt am Mayn, mit gröstem Mißfallen wahrnehmen ... müssen, daß sothaner ... Verordnung Löblichen Bau-Ambts nicht nachgelebet worden, ...; Ordnet demnach und befiehlet hiermit nochmahlen ernstlich ... daß, zumahlen wegen des bevorstehenden Wahl-Tags, sothaner Unfug gäntzlich unterbleiben, und die Stadt Gassen und Strassen aller Orthen sauber und rein gehalten ... werden ... : Geschlossen bey Rath, Donnerstags, den 12. Januarii 1741.
[S.l.], 1741
Es wird hiemit allen Burgern und Beysassen dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurth anbefohlen, daß jeder Hauß-Vatter die Gasse vor seiner Wohnung nun und hinführo zu allen Zeiten alle 8. Tage fleissig kehren und säubern ... solle, ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags den 18. Febr. 1721
[S.l.], 1721
Nachdeme offtermahlen die Frage: Wie lang allhier ein Verkauffer dem Kauffer vor fett und hehl Vieh, sodann auch insonderheit vor inficirt- und von denen s. v. sogenannten Frantzosen angestecktes- vulgò Perlen-Viehe, zu stehen schuldig seye? vorzukommen pfleget, und dahero ein Hoch-Edler und Hochweiser Magistrat dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt nach eingezogener gründlich- und zuverlässiger Erkundigung, wie es in obigen Fällen ... allhier gehalten worden, der Nothdurft zu seyn erachtet, sothane ... Gewohnheit in eine besondere Verfassung- und damit zu jedermans Wissenschafft in öffentlichen Truck bringen zu lassen ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags den 27. Julii 1717
[S.l.], 1717
Nachdeme einige Jahre her, bey Gelegenheit der letzten allerhöchst-beglückten Kayserlichen Wahl und Crönung, des noch immer fortwährenden kostbahren Brücken-Baues, und vieler anderer Erfordernüssen, dem hiesigen Aerario dermassen schwehre und nahmhaffte ausserordentliche Ausgaben zugewachsen, ... so hat E. Hoch-Edel- und Hochweisser Rath dieser Kayserlichen Freyen Reichs Stadt ... nicht ermangelt, ...denen Bürgerlichen Neunern die Rechnungen vorlegen, ... also wird nunmehro allen hiesigen Burgern, Beysassen und Unterthanen, Christen und Juden hiermit bekannt gemacht und anbefohlen, daß ... : [Conclusum in Senatu, Dienstags den 28. Januarii 1744] / [Frankfurt am Main]
[S.l.], 1744
Demnach Ein Hoch-Edel- und Hochweiser Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt mit äusserstem Mißfallen wahrnehmen müssen, daß ohnerachtet Derselbe die Restantiarios bey Löblichem Schatzungs-Ambt seithero vielfältig, theils durch gedruckte und offentliche Edicta, theils aber durch mehrmahlige mündliche Absendung der Bedienten gedachten Schatzungs-Ambts ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags den 5. Maji 1744
[S.l.], 1744
Von wegen eines Hoch-Edlen und Hochweisen Raths wird der gesammten löbl. Burgerschaft hierdurch bekandt gemacht, daß in entstehender Feuers-Gefahr, davor Gott in Gnaden bewahren wolle, es zwar in allen Stücken, deren hier nicht gedacht wird, bey der in Anno 1736. publicirten Feuer-Ordnung sein unverändertes Verbleiben habe, ... So viel aber das sonst gewöhnliche Lermenschießen aus denen Mousqueten ... desgleichen das Allarmschlagen derer Burgerlichen Tambours anbelanget, daß solches bey dermaligen Umständen gänzlichen eingestellet und verboten seyn solle, ... : Conclusum in Senatu, Donnerstags, den 11. Januarii, 1759 / [Frankfurt am Main]
[S.l.], 1759
Ein Hoch-Edler und Hochweiser Magistrat allhier hat zu verschiedenen mahlen die Entrichtung des letztern im Monath Junio 1713. allschon publicirten und unter gewissen Vorgehalt biß auf Martini gedachten Jahrs erstreckten Extraordinari-Beytrag erinnern lassen ...; So muß jedoch wohlgedachter Magistrat mißfällig vernehmen, daß ihrer viele die beschehene Erinner- und Ermahnung aus der Acht gelassen, ...; Solchemnach werden dann hiemit ... alle und jede Bürgere und Beysassen, so noch wegen bemeldten Beytrags ... im Rückstand biß dahero verblieben, wiederum und zwar ein- vor allemahl erinnert, daß sie ... ihre rückständige Gebühr innerhalb 14. Tagen nach Publication dieses richtig machen, oder in Entstehung dessen der ohnfehlbaren Execution gewärtig seyn mögen : Geschlossen bey Rath, Donnerstags den 24. Januar 1715 / [Frankfurt am Main]
[S.l.], 1715
Obwohlen Ein Hoch-Edler und Hochweiser Magistrat dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurth der zuversichtlichen Hoffnung gelebet, es würde denen bißherigen zu Festhaltung der durch den Druck bekandt gemachten Apothecker-Ordnung vom Löbl. Officio Sanitatis gethanen Verfügungen, sonderlich wegen Verfertig- und Verkauffung des Theriacs ... schuldige Folge geleistet worden seyn; so hat derselbe jedoch mit grossem Mißfallen vernehmen müssen, daß hingegen noch viele Unordnungen einreissen wollen, und dahero einer ohnumbgänglichen Nothdurfft erachtet, solchem nachdrücklich zu steuren und ein vor allemahl abzuhelffen ... : Geschlossen bey Rath, Donnerstags den 10. Julii 1721
[S.l.], 1721
Demnach Einem Hoch-Edlen und Hochweisen Rath, des Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, die sichere Nachricht zugekommen, wasmassen an einigen umliegenden Orthen, die Seuche unter dem Horn-Vieh von neuem zu grassiren dergestalten angefangen ... : Conclusum in Senatu Donnerstags den 24. Aug. 1730
[S.l.], 1730
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