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Demnach Uns dem Rath deß Heil. Reichs Statt Franckfurt / von gewissen vornehmen Orten glaubwürdiger Bericht zukommen / daß einige vagirende böse Leute/ theils in Pilgers Kleidern und antragenden bucklechten blechenen Fläschen und Geschirren bekleidet / theils aber / so Pomerantzen und andere Welsche Gewächs feyl haben/ vergiffte gelbe Salben bey sich tragen / selbige an die Hauß-thüren in Stätt und Flecken streichen / wovon die Leut/ so vor solchen Thüren vorbey oder auch hindurch paissren / in fünff Stunden sterben /auch viel Bronnen vergifften / dahero viel Leute das Leben einbüssen müssen/ wie solches / und daß dergleichen böse Leut etlich hundert auß Italien ins Teutschland geschickt worden / einige Gefangene im Churfürstenthumb Beyern außgesagt und bekant haben / und Wir deren darab besorgenden Gefahr nach Möglichkeit vorzukommen Vns schuldig erachten. AlS wollen Wir / so wol allen und jeden Officirern bey unserer Soidatesca, als auch denen Schreibern an den Statt-Thoren / wie nicht weniger denen Schultheissen und Wirthen uff unsern Dorffschafften / bey unnachlässiger ernster Straff / auch respective bey Verlust deß Diensts / hiemit alles Ernstes anbefohlen haben / daß sie auff und bey unserer Cantzley davon gebührende Anzeig thun und erstatten sollen. Wornach sich obgedachte Vnsere Bediente und Angehörige Zu richten / und vor Vngelegenheit zu hüten wissen werden. Conclusium in Senatu den 28. Septembris Anno 1671 .
[S.l.], 1671
Von wegen eines Hoch-Edlen und Hochweisen Raths wird der gesammten löbl. Burgerschaft hierdurch bekandt gemacht, daß in entstehender Feuers-Gefahr, davor Gott in Gnaden bewahren wolle, es zwar in allen Stücken, deren hier nicht gedacht wird, bey der in Anno 1736. publicirten Feuer-Ordnung sein unverändertes Verbleiben habe, ... So viel aber das sonst gewöhnliche Lermenschießen aus denen Mousqueten ... desgleichen das Allarmschlagen derer Burgerlichen Tambours anbelanget, daß solches bey dermaligen Umständen gänzlichen eingestellet und verboten seyn solle, ... : Conclusum in Senatu, Donnerstags, den 11. Januarii, 1759 / [Frankfurt am Main]
[S.l.], 1759
Von wegen eines Hoch-Edlen und Hochweisen Raths wird der gesammten löbl. Burgerschaft hierdurch bekandt gemacht, daß in entstehender Feuers-Gefahr, davor Gott in Gnaden bewahren wolle, es zwar in allen Stücken, deren hier nicht gedacht wird, bey der in Anno 1736. publicirten Feuer-Ordnung sein unverändertes Verbleiben habe, ... So viel aber das sonst gewöhnliche Lermenschießen aus denen Mousqueten ... desgleichen das Allarmschlagen derer Burgerlichen Tambours anbelanget, daß solches bey dermaligen Umständen gänzlichen eingestellet und verboten seyn solle, ... : Conclusum in Senatu, Donnerstags, den 11. Januarii, 1759 / [Frankfurt am Main]
[S.l.], 1759
Nachdeme einige Jahre her, bey Gelegenheit der letzten allerhöchst-beglückten Kayserlichen Wahl und Crönung, des noch immer fortwährenden kostbahren Brücken-Baues, und vieler anderer Erfordernüssen, dem hiesigen Aerario dermassen schwehre und nahmhaffte ausserordentliche Ausgaben zugewachsen, ... so hat E. Hoch-Edel- und Hochweisser Rath dieser Kayserlichen Freyen Reichs Stadt ... nicht ermangelt, ...denen Bürgerlichen Neunern die Rechnungen vorlegen, ... also wird nunmehro allen hiesigen Burgern, Beysassen und Unterthanen, Christen und Juden hiermit bekannt gemacht und anbefohlen, daß ... : [Conclusum in Senatu, Dienstags den 28. Januarii 1744] / [Frankfurt am Main]
[S.l.], 1744
Demnach Uns dem Rath dieser desz H. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, mit sonderbahrem Mißfallen vorgekom[m]men, was gestalten ein und andere Bürgere und Einwohnere, sich unterfangen, denen zur Auffsicht auff die Gassen-Bettlere bestellten Armen-Hauß Dienern, in ihrem anbefohlenen Ampt verhinderlich zu seyn, ... : Als wollen Wir ... anbefohlen haben, mehrgedachte ... bestellte Armen-Hauß Dienere in ihren anbefohlenen Ampts-Verrichtungen, keinesweges zuverhindern ...; Conclusum in Sen. Dienstags den 19. Jan. 1686
[S.l.], 1686
Wir der Rath dieser Stadt Franckfurt, thun hiermit kund jedermänniglich, daß Uns unterschiedliche Klagen vorkommen, welchergestalt die von Uns Anno 1612. in offenem Druck wohlmeynend publicirte Apothecker-Ordnung, in etlichen dero Puncten, ausser Acht gelassen und überschritten werde ...; Als ist hiermit Unser ernstlicher Wille und Befehl, daß hinführo alle diejenige, welche in Unserer Stadt und Gebiet einigerley Artzney-Mittel ... rathen, bereiten, hingeben oder verkauffen wollen, in Meß-Zeiten ... bey Unsern deputirten Visitatorn sich anzeigen, ihre Waaren vorlegen und besichtigen lassen, ... : Decretum in Senatu, Jovis 11. Martii, Anno 1624. Renovatum in Senatu, Dienstags, den 19ten Augusti, 1755
[S.l.], 1755
Obwohlen Ein Hoch-Edler und Hochweiser Magistrat dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurth der zuversichtlichen Hoffnung gelebet, es würde denen bißherigen zu Festhaltung der durch den Druck bekandt gemachten Apothecker-Ordnung vom Löbl. Officio Sanitatis gethanen Verfügungen, sonderlich wegen Verfertig- und Verkauffung des Theriacs ... schuldige Folge geleistet worden seyn; so hat derselbe jedoch mit grossem Mißfallen vernehmen müssen, daß hingegen noch viele Unordnungen einreissen wollen, und dahero einer ohnumbgänglichen Nothdurfft erachtet, solchem nachdrücklich zu steuren und ein vor allemahl abzuhelffen ... : Geschlossen bey Rath, Donnerstags den 10. Julii 1721
[S.l.], 1721
Obwohlen Ein Hoch-Edler und Hochweiser Magistrat dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurth der zuversichtlichen Hoffnung gelebet, es würde denen bißherigen zu Festhaltung der durch den Druck bekandt gemachten Apothecker-Ordnung vom Löbl. Officio Sanitatis gethanen Verfügungen, sonderlich wegen Verfertig- und Verkauffung des Theriacs ... schuldige Folge geleistet worden seyn; so hat derselbe jedoch mit grossem Mißfallen vernehmen müssen, daß hingegen noch viele Unordnungen einreissen wollen, und dahero einer ohnumbgänglichen Nothdurfft erachtet, solchem nachdrücklich zu steuren und ein vor allemahl abzuhelffen ... : Geschlossen bey Rath, Donnerstags den 10. Julii 1721
[S.l.], 1721
Kurtze Instruction und Bericht Vor die hiesige an die Thor bestellte Examinatores : Franckfurt, den 31. Aug. 1713
[S.l.], 1713
Wir Burgermeistere und Rath des Heiligen Reichs Stadt Franckfurth am Mäyn thun kund, und fügen hiemit jedermänniglich zu wissen: Demnach durch Göttliche Verhängnüß die Contagion und ansteckende gefährliche Kranckheiten hin und wieder gewaltig eingerissen, und sich je länger je weiter auszubreiten beginnen: Daß wir dannenhero, .... umb diesem leidigen Ubel, menschlicher Möglichkeit nach, zu begegnen, und selbiges von hiesiger Stadt und Land abzuhalten, eine Nothdurfft befunden, ein und anders hierunter zu verordnen ... : Conclusum in Senatu Donnerstags den 31. Aug. 1713
[S.l.], 1713
Demnach Einem Hoch-Edlen und Hochweisen Rath, des Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, die sichere Nachricht zugekommen, wasmassen an einigen umliegenden Orthen, die Seuche unter dem Horn-Vieh von neuem zu grassiren dergestalten angefangen ... : Conclusum in Senatu Donnerstags den 24. Aug. 1730
[S.l.], 1730
Instruction für die unter den Thoren bestellte Examinatores
[S.l.], [circa 1750]
Wir Burgermeistere und Rath desz Heyl. Reichs Statt Franckfurt am Mayn thun kund, und fügen hiemit jedermänniglich zu wissen: Demnach durch Göttliche Verhängnuß die Seuche der Pest vor einiger Zeit an denen Gräntzen unsers geliebten Vatterlands Teutscher Nation mächtig eingerissen, nach der Hand aber immer weiter und weiter eingebrochen, und verschiedene Länder und ansehnliche Stätte ergriffen und verwüstet ... : Conclusum in Sen. Mart. den 29. Junii 1680
[S.l.], 1680
Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Franckfurt, fügen hiemit zu wissen: Demnach wir in Erfahrung gebracht, daß einige Zeither die aus der Pfaltz und Berg-Strasse zum feilem Kauf anhero kommende Weine, nicht mehr, wie sonsten Herkommens und gebräuchlich, auf dem Römer-Berg feil gehalten, sondern theils im Nürnberger Hof ... Geschlossen bey Rath, Dienstags den 4. Jul. 1719
[S.l.], 1719
Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurth, fügen hiemit zu wissen: Demnach Uns das hiesige Becker-Handwerck mehrmahls klagend fürgebracht, daß nicht allein von denen hiesigen Dorffschaffts- und andern frembden Beckern bey Hereinbringung ihres Brods, gegen verschiedene deßfalls vorhandene Verordnungen, grosser Unterschleiff und unleidentliche Beeinträchtigungen begangen und vorgenommen würden ..., daß Wir dannenhero in Erkennung der höchsten Billigkeit, solchen ihren Beschwerden ein für allemahl abzuhelffen, mithin aus verschiedenen deßfalls seithero ergangenen Raths-Decreten eine beständige Ordnung zu errichten resolviret und beschlossen haben, inmassen aus hiernachstehenden Puncten breitern Inhalts zu ersehen ist ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags den 14. Januarii 1721
[S.l.], 1721
Demnach Wir, der Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, hiebevoren allschon, aus Uns darzu bewegenden Ursachen, eine Verordnung dahin publiciret, und unterm 30ten Octobris 1703. erneuret, daß niemand bey duncklen Nacht-Zeiten sich ohne Laterne auf der Gassen betretten lassen solte, und dann Wir, aus damahligen und sonsten noch andern Motiven ... vor gut angesehen, solche Verordnung ... nochmahls zu wiederholen ...; Als befehlen Wir solchemnach hiemit ernstlich, und wollen, daß hinfort niemand mehr... sich bey dunckler Nacht ohne Leuchte auf der Gassen betretten lassen ... solle ... : Conclusum in Senatu, Dienstags, den 6ten Novembris, 1753
[S.l.], 1753
Nachdeme Einem Hoch-Edlen und Hochweisen Rath allhier, durch Dessen nachgesetztes Löbliches Acker-Gericht, die beschwerende Anzeige geschehen ist, daß sowohl hiesige Einwohner, als Frembde, keine Scheu trügen, Die Dung, zur Axt sowohl, als in Schiffen, aus hiesiger Stadt und deren Gebieth häuffig weg- und in auswärtige Territoria zu führen ..., daß die nöthige Besserung der Aecker und Weinberge nicht besorget, ... werden könne ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags, den 6ten Novembris, 1753
[S.l.], 1753
Nachdeme Einem Hoch-Edlen und Hochweisen Rath allhier, durch Dessen nachgesetztes Löbliches Acker-Gericht, die beschwerende Anzeige geschehen ist, daß sowohl hiesige Einwohner, als Frembde, keine Scheu trügen, Die Dung, zur Axt sowohl, als in Schiffen, aus hiesiger Stadt und deren Gebieth häuffig weg- und in auswärtige Territoria zu führen ..., daß die nöthige Besserung der Aecker und Weinberge nicht besorget, ... werden könne ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags, den 6ten Novembris, 1753
[S.l.], 1753
Obwohlen Ein Löbliches Bau-Ambt allhier, in verschiedenen vorherigen und noch in einem letzthin unterm 18. Novembris a p. gedrucktem, und von Hauß zu Hauß distribuirtem auch an gewöhnlichen Orthen offentlich angeschlagenem Edict an gesambte hiesige Burgere, Beysassen und Einwohnere die wohlgemeynte und zur Zierde der Stadt abzielende gute Verordnung gethan, die Strassen vor ihren Häußern und Wohnungen fleißig säubern, den zusammen gekehrten- wie auch in ihren Häußern gesammleten Kummer und das Kehrsel an die gewöhnliche Oerther ausser der Stadt, fahren und tragen, keines weges aber dergleichen Unrath auf denen Gassen vor denen Häußern liegen, noch an die Antauchen, in die Flösser, in die Weedt und den Mayn, oder wohl gar auf offene Plätze der Stadt, schütten und werffen zu lassen, mit der gegen die Ubertrettere so wohl, als auch die dargegen handlende Kärcher in jedesmahligem Uberführungs-Fall von respectivè drey und vier Gulden angesetzten Straffe: So hat doch Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser des H. Reichs Freyen Stadt Franckfurt am Mayn, mit gröstem Mißfallen wahrnehmen ... müssen, daß sothaner ... Verordnung Löblichen Bau-Ambts nicht nachgelebet worden, ...; Ordnet demnach und befiehlet hiermit nochmahlen ernstlich ... daß, zumahlen wegen des bevorstehenden Wahl-Tags, sothaner Unfug gäntzlich unterbleiben, und die Stadt Gassen und Strassen aller Orthen sauber und rein gehalten ... werden ... : Geschlossen bey Rath, Donnerstags, den 12. Januarii 1741.
[S.l.], 1741
Nach dem Wir der Rath dieser deß Heiligen Reichs-Statt Franckfurt am Mäyn, nun eine lange Zeit hero im Werck gespüret und befunden, daß die Gassen dieser Statt, den alten, vor Jahren und jüngsthin öffentlich verkündeten Ordnungen und Gesetze[n] gäntzlich zuwider, mit Außschüttung der Netz und Keersels ... unsauber gehalten worden ... haben demnach wir der Rath nachgeschriebene Ordnung gemacht ... : Conclusum in Senatu [Donnerstags den 21. Octobr. 1675]
[S.l.], [1675]
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