mindestens 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Konsulent gehört für die Amtszeit der Verwaltung an.
Bei Ablehnung der Wahl oder bei Ausscheiden des Konsulenten aus dem Amt hat alsbald eine Neuwahl zu erfolgen.
§ 19
Der Geschäftsführende Direktor und der Museums-Direktor sind Beamte der Gesellschaft und gehören als solche der Direktion und der Verwaltung an.
§ 20
Der I. Direktor beruft die Sitzungen der Verwaltung und die Mitglieder-Versammlungen unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Er unterzeichnet mit dem I. Schriftführer die Niederschriften über die Sitzungen der Verwaltung, sowie mit den übrigen anwesenden Direktions-Mitgliedern die Niederschriften über die Mitglieder-Versammlungen.
Der II. Direktor vertritt den I. Direktor im Falle seiner Behinderung.
§ 21
Der I. Schriftführer führt die Sitzungs-Niederschriften, unterzeichnet in Gemeinschaft mit dem 1. Direktor die Niederschriften über die Verwaltungs-Sitzungen und mit den übrigen anwesenden Direktions-Mitgliedern die Niederschriften über die Mitglieder-Versammlungen.
Der II. Schriftführer vertritt den I. Schriftführer im Falle seiner Behinderung. -
§ 22
Der Konsulent ist der sachverständige Berater der Gesellschaft in allen Rechtsangelegenheiten.
§ 23 -
Der Geschäfts führende Direktor führt die laufenden Geschäfte, den Schriftwechsel und nimmt die Kassengeschäfte wahr. Er legt
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