8 i-r

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschlich der Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Gesellschaftsmitglieder und die Zu­stimmung von mindestens drei Vierteln der Erschienenen erforderlich.

Ist die Versammlung nicht beschlustfähig, so entscheidet eine innerhalb eines Monats einzuberufende ziveite Mitgliederversamm­lung mit drei Vierteln Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

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Mit der Auflösung der Gesellschaft fällt der gesamte Gesell­schaftsbesitz der Or. Senckenbergischen Stiftung oder deren Rechts­nachfolger zu.

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Änderungen dieser Satzung, die den Ziveck des Vereins oder die staatliche Genehmigung künftiger Satzungsänderungen betreffen, oder die Verlegung des Sitzes des Vereins an einen auherhalb des Regierungsbezirkes Wiesbaden liegenden Ort zum Gegenstand haben, sowie die Auflösung des Vereins, bedürfen gemäst der Ver­ordnung über Satzungsänderungen rechtsfähiger Vereine vom 29. Dezember 1920 sGS 1921 S. 115) der Genehmigung des Preustischen Staatsministeriums. Für alle übrigen Änderungen der Satzung ist die Aufsichtsbehörde zuständig.

Frankfurt n. Ri., den 20. November 1933.

Ehrenpräsident: Dr. A. v. Weinberg

Führer der Senckenberg. Naturf. Ges.: Rud. Richter Stellv. Führer der Senckenberg. Naturf. Ges.: H. B uschm eg er

Führerrat: A. Böhl

H. B u s ch m e y e r H. Günther E. Marx

W. Melber H. Rasor H. Runzheimer W. Schöndube

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