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Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit ist die Auiveseuheit vou inindestens zivei Dritteln aller GesellschaftSmitglieder und die Zu­stimmung von miudesteus drei Vierteln der Erschienenen erforderlich.

Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so entscheidet eine innerhalb eines Monats einzuberufendc ziveite Mitgliederversamm- lnng mit drei Vierteln Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

Mit der Auflösung der Gesellschaft fallt der gesamte Gesell­schaftsbesitz der Dr. Senckenbergischen Stiftung oder deren Rechts­nachfolger zu.

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Änderungen dieser Satzung, die den Ziveck des Vereins oder die staatliche Genehmigung künftiger Satzungsänderungen betreffen, oder die Verlegung des Sitzes des Vereins au einen außerhalb des Regierungsbezirkes Wiesbaden liegenden Crt zum Gegenstand haben, sowie die Auflösung des Vereins, bedürfen gemäß der Ver­ordnung über Satzungsänderungen rechtsfähiger Vereine vom 29. Dezember 1920 sGS 1921 S. 115) der Genehmigung des Preußischen Staatsministeriums. Für alle übrigen Änderungen der Satzung ist die Aufsichtsbehörde zuständig.

Frankfurt a. Ri., den 20. Noveuiber 1983.

Ehrenpräsident: Dr. A. v. Weinberg

Führer der Senckenberg. Raturf. Ges.: Rud. Richter Stellv. Führer der Senckenberg. Naturf. Ges.: H. B u s ch m e y e r

Führerrat: A. Böhl

H. Busch meyer H. Günther E. Marx

W. Melber H. Rasor H. Runzheimer W. Schöndube

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