§ 1
Die Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft hat die Aufgabe, Naturforschuug zu treiben rmd die Ergebnisse der Forschung durch Druck, Lehre und Schausaminlung der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
Die Gesellschaft, der durch landesherrliche Verfügung vom 17. August 1867 das Recht der juristischen Person verliehen ivordeil ist, hat ihren Sitz in Frankfurt am Mai».
Die Gesellschaft besteht aus Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern,
Korrespondierenden Ehrenmitgliedern.
§ 3
Mitglied kann jeder und jede unbescholtene Deutsche werden. Gesuche um Aufnahme sind an den Führer zu richten.
Ehrenmitglieder und Korrespondierende Ehrenmitglieder werden nach Anhören des Führerrats vom Führer ernannt.
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