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Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit ist die Anweseuheit von mindestens zwei Dritteln aller Gesellschaftsmitglieder und die Zu- stiuiniuug von mindestens drei Vierteln der Erschienenen erforderlich.
Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so entscheidet eine innerhalb eines Monats einzuberufende ziveite Mitgliederversammlung mit drei Vierteln Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
8 l 1
Al(it der Auflösung der Gesellschaft fallt der gesamte Gesell- schaftsbesitz der Dr. Senckenbergischen Stiftung oder deren Rechtsnachfolger zu.
8 l 5
Änderungen dieser Satzung, die den Zweck des Vereins oder die staatliche Genehmigung künftiger Satzungsänderungen betreffen, oder die Verlegung des Sitzes des Vereins an einen außerhalb des Regierungsbezirkes Wiesbaden liegenden Ort zum Gegenstand haben, sowie die Auflösung des Vereins, bedürfen gemäß der Verordnung über Satzungsänderungen rechtsfähiger Vereine vom 29. Dezember 1920 sGS 1921 S. 116) der Genehmigung des Preußischen Staatsministeriums. Für alle übrigen Änderungen der Satzung ist die Aufsichtsbehörde zuständig.
Frankfurt a. Ri., den 20. November 1938.
Ehrenpräsident: Dr. A. v. Weinberg
Führer der Senckenberg. Naturf. Ges.: Rud. Richter Stellv. Führer der Senckenberg. Naturf. Ges.: H. Buschmeyer
Führerrat: A. Böhl
H. Buschmeyer H. Günther E. Marx
W. Melber H. R a s o r H. Runzheimer W. Schöndube
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