§ 13

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Gesellschaftsmitglieder und die Zu­stimmung von mindestens drei Bierteln der Erschienenen erforderlich.

Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so entscheidet eine innerhalb eines Monats einzuberufende zweite Mitgliederversamm­lung mit drei Vierteln Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

8 14

Mit der Auslösung der Gesellschaft fällt der gesamte Gesell­schaftsbesitz der Or. Senckenbergischen Stiftung oder deren Rechts­nachfolger zu.

8 16

Änderungen dieser Satzung, die den Zweck des Vereins oder die staatliche Genehmigung künftiger Satzungsänderungen betreffen, oder die Verlegung des Sitzes des Vereins an einen außerhalb des Regierungsbezirkes Wiesbaden liegenden Ort zum Gegenstand haben, sowie die Auflösung des Vereins, bedürfen gemäß der Ver­ordnung über Satzungsänderungen rechtsfähiger Vereine vom 29. Dezember 1920 (GS 1921 S. 115) der Genehmigung des Preußischen Staatsministeriums. Für alle übrigen Änderungen der Satzung ist die Aufsichtsbehörde zuständig.

Frankfurt a. M., den 20. November 1933.

Führer der Senckenberg. Naturf. Ges.: Rud. Richter Stellv. Führer der Senckenberg. Naturf. Ges.: H. Buschmeyer

Führerrat: A. B ö h l

H. Buschmeyer H. Günther E. Marx

W. Melber H. Rasor H. Runzheimer W. Schöndube

6