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§ 27. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt und kann nicht von einem Mitgliede auf ein anderes übertragen werden.
§ 28. Ganz gleichlautend wie § 24.
§ 29. Der Generalversammlung wird von der Direction Mittheilung über den Zustand und die inneren und äusseren Verhältnisse der Gesellschaft gemacht, es werden die Verzeichnisse, Inventar ien, das Kapitalbuch und eine in das Protokoll aufzunehmende, nach Rubriken geordnete summarische Uebersicht über Einnahme und Ausgabe des letzten Jahres vorgelegt.
§ 30. Die zur genauen, vollständigen Prüfung der Rechnungsablage des verflossenen Jahres nach § 31 zu erwählende Commission stattet ihren Bericht ab, worauf die Versammlung einen Beschluss darüber fasst.
31. Zuletzt wird eine aus sechs in Frankfurt anwesenden Ehrenmitgliedern bestehende Commission durch die Generalversammlung gewählt und zwar auf drei Jahre. Jährlich treten diejenigen zwei aus, welche drei Jahre hindurch in der Commission waren, und können dann im nächstfolgenden Jahre nicht wieder gewählt werden. In den beiden ersten Jahren bezeichnet das Loos die Ordnung des Austritts. Dieser Commission wird die Rechnung des abgelaufenen Jahres satnmt Belegen zur Revision, sowie ein detaillirter Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben des bevorstehenden Rechnungs-Jahres zeitig genug yorgelegt, um darüber in der jährlichen Generalversammlung berichten zu können, welche Letztere dann, wenn sie sich erst nicht noch von einer besonderen Commission über denselben Gegenstand berichten lassen will, durch Stimmenmehrheit über jeden einzelnen Posten des Voranschlags zu entscheiden und über die Jahres-Rechnung Beschluss zu fassen hat. Es steht der Direction frei, diese Commission auch noch bei anderen Administrativ- und Finanz-Gegenständen zur Berathung zu ziehen.
§ 32. In der jährlich zu haltenden Generalversammlung hat jedes Mitglied das liecht, nachdem die Vorlagen der Direction erledigt sind, Anträge zu stellen. Die Mehrheit der in der Generalversammlung Anwesenden entscheidet dann, ob ein solcher Antrag in der nächsten Versammlung der ordentlichen arbeitenden Mitglieder zur Berathung und Beschlussnahme vorgebracht werden soll. Das Resultat dieser Berathung der ordentlichen arbeitenden Mitglieder wird die Direction einer baldmöglichst zu haltenden General-