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§ 27. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt und kann nicht von einem Mitgliede auf ein anderes übertragen werden.

§ 28. Ganz gleichlautend wie § 24.

§ 29. Der Generalversammlung wird von der Direction Mit­theilung über den Zustand und die inneren und äusseren Verhält­nisse der Gesellschaft gemacht, es werden die Verzeichnisse, Inven­tar ien, das Kapitalbuch und eine in das Protokoll aufzunehmende, nach Rubriken geordnete summarische Uebersicht über Einnahme und Ausgabe des letzten Jahres vorgelegt.

§ 30. Die zur genauen, vollständigen Prüfung der Rechnungs­ablage des verflossenen Jahres nach § 31 zu erwählende Commission stattet ihren Bericht ab, worauf die Versammlung einen Beschluss darüber fasst.

31. Zuletzt wird eine aus sechs in Frankfurt anwesenden Ehrenmitgliedern bestehende Commission durch die Generalver­sammlung gewählt und zwar auf drei Jahre. Jährlich treten die­jenigen zwei aus, welche drei Jahre hindurch in der Commission waren, und können dann im nächstfolgenden Jahre nicht wieder gewählt werden. In den beiden ersten Jahren bezeichnet das Loos die Ordnung des Austritts. Dieser Commission wird die Rechnung des abgelaufenen Jahres satnmt Belegen zur Revision, sowie ein detaillirter Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben des bevor­stehenden Rechnungs-Jahres zeitig genug yorgelegt, um darüber in der jährlichen Generalversammlung berichten zu können, welche Letztere dann, wenn sie sich erst nicht noch von einer besonderen Commission über denselben Gegenstand berichten lassen will, durch Stimmenmehrheit über jeden einzelnen Posten des Voranschlags zu entscheiden und über die Jahres-Rechnung Beschluss zu fassen hat. Es steht der Direction frei, diese Commission auch noch bei anderen Administrativ- und Finanz-Gegenständen zur Berathung zu ziehen.

§ 32. In der jährlich zu haltenden Generalversammlung hat jedes Mitglied das liecht, nachdem die Vorlagen der Direction erledigt sind, Anträge zu stellen. Die Mehrheit der in der General­versammlung Anwesenden entscheidet dann, ob ein solcher Antrag in der nächsten Versammlung der ordentlichen arbeitenden Mit­glieder zur Berathung und Beschlussnahme vorgebracht werden soll. Das Resultat dieser Berathung der ordentlichen arbeitenden Mit­glieder wird die Direction einer baldmöglichst zu haltenden General-