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als unabänderliche Grundgesetze auf ewige Zeiten unumstößlich bestehen zu lassen, welche die Bestimmung ihrer Verhältnisse zur Dr. Senckenbergischen Stistungs - Administration enthalten, und die Sicherung des Gesellschafts-Eigenthums betreffen. Ucbrigens muß jeder Antrag zur Abänderung der vorstehenden Statuten in einer Versammlung der wirklichen Mitglieder, in welcher wenigstens zwei Drittheile derselben gegenwärtig sind, berathcn, und wenn solcher durch zwei Drittheile der in der Sitzung Anwesenden für zulässig erklärt worden ist, an die Generalversammlung gebracht werden, in welcher darüber verhandelt und beschlossen wird. Wenn die Generalversammlung sich für eine Abänderung des Antrags ausspricht, so ist diese wieder von der Versammlung der wirklichen Mitglieder auf die für die Anträge auf Statutenänderung eben vorgeschricbcne Weise zu behandeln.
Frankfurt a. M., den 15. Oktober 1819.
im August 1821.
9. Decbr. 1810.
Revidirt im Mai 1858.