Auflösung der Ljesessschuft.
Z -15. Diese erfolgt:
1) durch freiwilligen Entschluß der sämmtlichen ordentlichen und contribuirenden Mitglieder;
2) wenn die Zahl der hiesigen Mitglieder unter 15 herabsinkt; und
3) wenn die gegen die vr. Senckenbergische Stistungs- Administration übernommenen Verpflichtnngen während zwei voller Jahre nicht erfüllt werden.
§ 16. In jedem dieser Fälle fällt das Eigenthnm des sämmtlichen Vermögens der Gesellschaft, mit der unbeschränkten Dispositionsbefugniß darüber, in Gemäßheit des Dr. Senckenbergische,i Stiftungsbricfs, dem medicinischcii Institute der vr. Senckenbergischen Stiftung ohne Ausnahme zu, und hat kein Mitglied das Recht, unter irgend einem Vorwände das Geringste für sich zu verlangen und zu vindiciren.
IV.
öchtuß best immun g.
§ 47. So wie sich die Gesellschaft vorbehält, an den vorstehenden Statuten, so weit sie die inneren Verhältnisse, insonderheit den Geschäftsgang betreffen, zu ändern und zu bessern, so macht sie sich jedoch verbindlich, alle die Punkte