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§ 21 . Das Stimmrecht in den ordentlichen und außer- au

ordentlichen Versammlungen wird persönlich ausgeübt und kann üb

von einem Mitgliede nicht auf ein anderes übertragen werden.

§ 22. Zur Fassung gültiger Beschlüsse muß ein Drittheil m,

der wirklichen Mitglieder anwesend seyn. Cl

§ 23. Die Stimmen werden mit Ausnahme aller Wahlen, eil

bei welchen geheime Abstimmung Statt findet, offen abge­geben. Al

§ 24. Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder vo

entscheidet, und falls Stimmengleichheit sich ergeben sollte, wird na

der betreffende Gegenstand in einer nächstfolgenden Versammlung na

verhandelt und zur Abstimmung gebracht, bis daß sich eine na

Mehrheit ergibt. Fv

2. Versammlung sammtlicher beitragender Mit- m

glieder oder Generalversammlung. ^

§ 25. Diese wird zu Anfang und zwar spätestens bis zum 1. März eines jeden Jahres berufen, und ladet die Direktion sämmtliche beitragende Mitglieder dazu ein.

§ 26. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der erste und bei dessen Verhinderung der zweite Direktor. Das ^

Protokoll nimmt der erste Sekretair auf und es ist von dem IaI

Vorsitzer und ihm zu unterzeichnen. m '

§27. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt und kann we

nicht von einem Mitgliede auf ein anderes übertragen werden. ^

§ 28. Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet, und falls Stimmengleichheit sich ergeben sollte, ist der betreffende Gegenstand in einer anderen, deshalb zu veran- fas

stattenden Generalversammlung nochmals zu verhandeln. Ge

§ 29. Der Generalversammlung wird von der Direktion Mittheilung über den Zustand und die inneren und äußeren Der- St

hättnisse der Gesellschaft gemacht, es werden die Verzeichnisse, au|

Jnventarien und das Kapitalbuch und eine in das Protokoll Fr