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§ 13. Die gcsamime Direktion ist mit der Leitung, Auf- be

sicht, Vollstreckung und Verwaltung der Gesammtangelegcn- re>

heiten, mit der Vertretung der Gesellschaft in äußeren Verhält- na

nisscn, mit der Ausfertigung und Unterzeichnung der Diplome, du

Urkunden, Protokolle, Jnvcntaricn und Sendschreiben im Namen sai

der Gesellschaft nach Maßgabe deren Vcrsammlungsbeschlüsse lis

beauftragt. sch

tz 14. Der erste Direktor fuhrt das Präsidium, leitet vo

den Vortrag und schließt die Diskussionen in den Versamm- de>

lungcn; er läßt die Versammlungen ansagcn und an ihn Bi

gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben. Den Kl

Kassircrn läßt er die Weisungen wegen der von den Versamm- in

lungcn beschlossenen Zahlungen, nebst den betreffenden Auszügen 1.

des Protokolls zukommen. Ausserdem har er besonders dahin R

zu sehen, daß die den übrigen Beamten obliegenden Pflichten §

gewissenhaft erfüllt werden. Iw

§ 15. Der zweite Direktor hat die Oberaufsicht über die de

Sammlungen der Gesellschaft und rcvidirt dieselben jedesmal bei seinem Austritt aus der Direktion mit seinem Nachfolger nach den vorhandenen Verzeichnissen und Jnvcntaricn, für deren 1*

genaue und vollständige Fortführung er zu sorgen hat. In Ver­hinderungsfällen des ersten Direktors vertritt er dessen Stelle.

8 16. Der erste Sekretär führt das Protokoll in den stä

Versammlungen, ist Archivar der Gesellschaft, hält eine genaue R

Registratur und gewährt jedem Mitglied auf Begehren Einsicht be

des Archivs. 'so,

tz 17. Der zweite Sekretär führt die Correspondenz der zu

Gesellschaft, fertigt die Diplome aus, und besorgt dieselben au

nebst einem Exemplar der Statuten an die gewählten Mitglieder.

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C. Von den Kasfirern. 21,

§ 18. Die zwei Kassircr werden, der eine aus allen 31

beitragenden Mitgliedern der Gesellschaft, der andere aus den w<