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§ 13. Die gcsamime Direktion ist mit der Leitung, Auf- be
sicht, Vollstreckung und Verwaltung der Gesammtangelegcn- re>
heiten, mit der Vertretung der Gesellschaft in äußeren Verhält- na
nisscn, mit der Ausfertigung und Unterzeichnung der Diplome, du
Urkunden, Protokolle, Jnvcntaricn und Sendschreiben im Namen sai
der Gesellschaft nach Maßgabe deren Vcrsammlungsbeschlüsse lis
beauftragt. sch
tz 14. Der erste Direktor fuhrt das Präsidium, leitet vo
den Vortrag und schließt die Diskussionen in den Versamm- de>
lungcn; er läßt die Versammlungen ansagcn und an ihn Bi
gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben. Den Kl
Kassircrn läßt er die Weisungen wegen der von den Versamm- in
lungcn beschlossenen Zahlungen, nebst den betreffenden Auszügen 1.
des Protokolls zukommen. Ausserdem har er besonders dahin R
zu sehen, daß die den übrigen Beamten obliegenden Pflichten §
gewissenhaft erfüllt werden. Iw
§ 15. Der zweite Direktor hat die Oberaufsicht über die de
Sammlungen der Gesellschaft und rcvidirt dieselben jedesmal bei seinem Austritt aus der Direktion mit seinem Nachfolger nach den vorhandenen Verzeichnissen und Jnvcntaricn, für deren 1*
genaue und vollständige Fortführung er zu sorgen hat. In Verhinderungsfällen des ersten Direktors vertritt er dessen Stelle.
8 16. Der erste Sekretär führt das Protokoll in den stä
Versammlungen, ist Archivar der Gesellschaft, hält eine genaue R
Registratur und gewährt jedem Mitglied auf Begehren Einsicht be
des Archivs. 'so,
tz 17. Der zweite Sekretär führt die Correspondenz der zu
Gesellschaft, fertigt die Diplome aus, und besorgt dieselben au
nebst einem Exemplar der Statuten an die gewählten Mitglieder.
üb
C. Von den Kasfirern. 21,
§ 18. Die zwei Kassircr werden, der eine aus allen 31
beitragenden Mitgliedern der Gesellschaft, der andere aus den w<