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gute und sichere erste Hypotheken in hiesiger Stadt oder deren Gebiet anzulegcn.

8 3. Die Zinsen des mehrbesagten Kapitals dürfen von nun an und in Zukunft zu keinem anderen Zwecke als zur Besoldung eines Aufsehers und Gehülfen am naturgeschichllichen Museum der Senckenbcrgischen naturforschendcn Gesellschaft verwendet werden und cs ist über diese Zinsen in den Büchern der Gesellschaft eine besondere Rechnung zu führen.

8 4. Wenn wider Vermuthen die Senckenbergische natur- forschende Gesellschaft sich zu irgend einer Zeit auflöscu und somit der Fall eintreten sollte, wo in Gemäßheit des 8 37. (§ 46) der Statuten dieser Gesellschaft und des solchen zum Grunde liegenden zwischen der gedachten Gesellschaft und der De. Scnckcn- bcrgischen Stiftungs-Administration am 14. October 1819 abgeschlossenen Vertrags, das Eigenthum des sämmtlichcn Ver­mögens der Senckcnbergischen naturforfchcnden Gesellschaft der Dr. Senckenbcrgischen Stiftung, rcsp. dem mcdieinischen Insti­tute derselben zufallen wird, so hat alsdann die Administration der Oe. Senckenbcrgischen Stiftung das ihr gleichzeitig zugc- fallcne Kapital von Zehntausend Gulden des 24 Guldcnfußcs als eine zu besonderem Zwecke einzig und allein bestimmte Schenkung hypothekarisch anzulegen und die Zinsen nach vor­stehendem § 3 zur Salarirung eines Aufsehers und Gehülfen am naturgeschichtlichen Museum eben so zu verwenden, wie dieses der Direktion der Scnckcnbcrgischcn naturforfchcnden Gesellschaft obge­legen haben würde, wenn letztere nicht aufgelöst worden wäre.

§ 5. Dieser Vertrag ist von den Contrahentcn unter­zeichnet und besiegelt, auch eine Ausfertigung dem Herrn Dr. Eduard Rüppcll für Herrn Heinrich Mylius (welcher letztere eine besondere mit seiner Unterschrift versehene Genehmigungs-Urkunde durch Erfteren zu Händen der Direktion der Senckcnbergischen naturforfchcnden Gesellschaft nachzuliefern die Geneigtheit haben wird), sodann eine weitere Ausfertigung