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als bis die gedachte Administration für jeden fälligen Termin, sowohl in Hinsicht der Zinsen als des Rückzahlungsquantums vollständig wird befriedigt seyn.
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Auflösung der Gesellschaft.
tz 45. Diese erfolgt:
1) durch freiwilligen Entschluß der sämmtlichen ordentlichen und contribuirendcn Mitglieder;
2) wenn die Zahl der hiesigen Mitglieder unter 15 herab sinkt; und
3) wenn die gegen die Dt. Senckenbergische Stiftungs- Administration übernommenen Verpflichtungen während zwei voller Jahre nicht erfüllt werden.
§ 46. In jedem dieser Fälle fällt das Eigenthum des sämmtlichen Vermögens der Gesellschaft, mit der unbeschränkten Dispositionsbcfugniß darüber, in Gemäßheit des Di-. Senckcn- bcrgischen Stiftungsbriefs, dem mcdicinischen Institute der Di-. Senckenbergische,, Stiftung ohne Ausnahme zu, und hat kein Mitglied das Recht, unter irgend einem Vorwände das Geringste für sich zu verlangen und zu vindiciren.
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§ 47. So wie sich die Gesellschaft vorbchält, an den vorstehenden Statuten so weit sie die inneren Verhältnisse, insonderheit den Geschäftsgang betreffen, zu ändern und zu
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