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als bis die gedachte Administration für jeden fälligen Termin, sowohl in Hinsicht der Zinsen als des Rückzahlungsquantums vollständig wird befriedigt seyn.

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Auflösung der Gesellschaft.

tz 45. Diese erfolgt:

1) durch freiwilligen Entschluß der sämmtlichen ordent­lichen und contribuirendcn Mitglieder;

2) wenn die Zahl der hiesigen Mitglieder unter 15 herab sinkt; und

3) wenn die gegen die Dt. Senckenbergische Stiftungs- Administration übernommenen Verpflichtungen wäh­rend zwei voller Jahre nicht erfüllt werden.

§ 46. In jedem dieser Fälle fällt das Eigenthum des sämmtlichen Vermögens der Gesellschaft, mit der unbeschränkten Dispositionsbcfugniß darüber, in Gemäßheit des Di-. Senckcn- bcrgischen Stiftungsbriefs, dem mcdicinischen Institute der Di-. Senckenbergische,, Stiftung ohne Ausnahme zu, und hat kein Mitglied das Recht, unter irgend einem Vorwände das Geringste für sich zu verlangen und zu vindiciren.

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§ 47. So wie sich die Gesellschaft vorbchält, an den vorstehenden Statuten so weit sie die inneren Verhältnisse, insonderheit den Geschäftsgang betreffen, zu ändern und zu

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