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bei der Dr. Scnckenbergischen Stiftungs - Administration fungi- renden Herrn Kaufieutcn auf zwei Jahre gewählt und können nach deren Ablauf sofort wieder gewählt werden. Sie haben Lurch dies Amt das Recht zu Sitz und Stimme in allen Versammlungen während dessen Dauer. Sie empfangen die jährlichen und sonstigen Geldbeiträge gegen von ihnen beiden unterschriebene Quittungen, sie zahlen nur nach erhaltener Weisung von dem ersten Direktor und nach genommener Einsicht von den betreffenden Protokollauszügen Gelder aus, führen gehörig Buch und Rechnung, bewahren die Belege, und haften für die Kasse und Richtigkeit der Rechnung mit ihrem ganzen Vermögen ln solidum. Am Schlüsse jedes Jahres und spätestens bis zum 1. Februar des nächsten legen sie Rechnung ab und wenn diese Rcchnungsablage, nach geschehener Prüfung durch die gemäß § 30. 31 angeordnete Commission, von der Generalversammlung für richtig erklärt worden ist, unterzeichnet die Direktion den Abschluß.
D. Von den Versammlungen.
1. Versammlungen der ordentlichen arbeitenden oder wirklichen Mitglieder.
§ 19. Diese zu wissenschaftlichen und Verwaltungsgegenständen bestimmten ordentlichen Versammlungen werden in der Regel jeden Monat einmal zu einer von der Direktion zu bestimmenden Zeit gehalten und haben dabei die wirklichen, sowie die hier gerade anwesenden corrcspondirenden Mitglieder zu erscheinen. In besonderen Fällen kann die Direktion auch außerordentliche Versammlungen berufen.
tz 20. Diesen Versammlungen steht es zu, die Beschlüsse über alle die Gesellschaft im Innern und Aeußern betreffende Angelegenheiten zu fassen, mit Ausnahme der nach § 29. 30. 31 und 47 vor die Generalversammlung gehörigen Gegenstände, während die Direktion lediglich für deren Vollziehung zu sorgen har.