Dr. Scnckenbcrgischcn Stiftung mit dem Zusätze, daß eine Ausübung der Eigenthumsrechte erst dann von der Senckcn- bergischen Stiftungs-Administration kann vorgenvmmen werden, wenn die > Gesellschaft verfassungsmäßig aufgeloßt ist. Bis zu dieser Zeit wird die Dr. Senckenbcrgische Sriftungs-Administration durch Mitthcilung eines jährlich zu errichtenden Inventars in Abschrift von dem Fortgang der Gesellschaft in Erwerbung von Effekten in Kenntniß gesetzt.
n.
Organisation der Gesellschaft.
A. Bon den Mitgliedern.
§ 4. Diese sind entweder hiesige oder auswärtige. Die hiesigen theilen sich in ordentliche arbeitende oder wirkliche, und in außerordentliche oder Ehrenmitglieder.
8 5. Die auswärtigen Mitglieder, welche mit dem Prädikat der correspondircnden bezeichnet werden, leisten keinen, jährlichen Beitrag, sondern von ihnen werden nur wissenschaftliche Mittheilungen und Beförderung der Zwecke der Gesellschaft erwartet.
8 6. Die ordentlichen arbeitenden Mitglieder entrichten den festgesetzten jährlichen Beitrag mit einer Karolin, reprä- sentiren die Gesellschaft, und machen sich zugleich verbindlich, zu dem Flor derselben nach Kräften mitarbcitcnd bcizutragen.
8 7. Die außerordentlichen oder Ehrenmitglieder sind solche, welche durch Geschenke oder auf sonst eine Weise, die Dankbarkeit der Gesellschaft erworben haben, auch diejenigen, welche ohne mitzuarbcitcn den festgesetzten jährlichen Beitrag einer Karolin geben.