Dr. Scnckenbcrgischcn Stiftung mit dem Zusätze, daß eine Ausübung der Eigenthumsrechte erst dann von der Senckcn- bergischen Stiftungs-Administration kann vorgenvmmen werden, wenn die > Gesellschaft verfassungsmäßig aufgeloßt ist. Bis zu dieser Zeit wird die Dr. Senckenbcrgische Sriftungs-Admini­stration durch Mitthcilung eines jährlich zu errichtenden Inven­tars in Abschrift von dem Fortgang der Gesellschaft in Erwer­bung von Effekten in Kenntniß gesetzt.

n.

Organisation der Gesellschaft.

A. Bon den Mitgliedern.

§ 4. Diese sind entweder hiesige oder auswärtige. Die hiesigen theilen sich in ordentliche arbeitende oder wirkliche, und in außerordentliche oder Ehrenmitglieder.

8 5. Die auswärtigen Mitglieder, welche mit dem Prä­dikat der correspondircnden bezeichnet werden, leisten keinen, jährlichen Beitrag, sondern von ihnen werden nur wissenschaft­liche Mittheilungen und Beförderung der Zwecke der Gesellschaft erwartet.

8 6. Die ordentlichen arbeitenden Mitglieder entrichten den festgesetzten jährlichen Beitrag mit einer Karolin, reprä- sentiren die Gesellschaft, und machen sich zugleich verbindlich, zu dem Flor derselben nach Kräften mitarbcitcnd bcizutragen.

8 7. Die außerordentlichen oder Ehrenmitglieder sind solche, welche durch Geschenke oder auf sonst eine Weise, die Dank­barkeit der Gesellschaft erworben haben, auch diejenigen, welche ohne mitzuarbcitcn den festgesetzten jährlichen Beitrag einer Karolin geben.