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§. 3 . Wenn schon die naturforschende Gesellschaft als eine frei zu ihren Zwecken hinwirkende, sich die ungehinderte -verfassungsmäßige Disposition über ihr Eigenthum vorbehält, auch., mit Ausnahme der von der Stiftung erhaltenen Gegenstände, sich bei Verwendung ihrer Gelder, Vertauschung, .Verkaufung und Anschaffung von Effekten nicht durch äußere Einwirkung beschränken lassen -kann, so überträgt sie jedoch schon seht das Oberrigenthum über sämmtliche ihr zugehörige und noch zu erwerbende Gegenstände der Dr. Senckenbergischen Stiftung mtt dem Zusatze, daß eine Ausübung der Eigenthumsrechte erst dann von der Senckenbergischen Stiftungs-Administration kann vorgenommen werden, wenn die Gesellschüft verfassungsmäßig aufgelößt ist. Bis zu dieser Zeit wird die Dr. SenckeNbergffche Stsstungs - Administration durch Mit- theilung eines jährlich zu errichtenden Inventars in Abschrift von dem Fortgang der Gesellschaft in Erwerbung von Effekten in Kenntniß gesetzt.
II.
Orgavisatio« der Gessellffchaft.
a. Von den Mitgliedern.
§. 4. Diese sind entweder hiesige oder auswärtige. Die hiesigen theilen sich in ordentliche arbeitende oder' wirkliche, und in ansscrordentliche oder Ehrenmitglieder.