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§. 3 . Wenn schon die naturforschende Gesellschaft als eine frei zu ihren Zwecken hinwirkende, sich die ungehinderte -verfassungsmäßige Disposition über ihr Eigenthum vorbehält, auch., mit Ausnahme der von der Stiftung erhaltenen Gegenstände, sich bei Ver­wendung ihrer Gelder, Vertauschung, .Verkaufung und Anschaffung von Effekten nicht durch äußere Einwir­kung beschränken lassen -kann, so überträgt sie jedoch schon seht das Oberrigenthum über sämmtliche ihr zu­gehörige und noch zu erwerbende Gegenstände der Dr. Senckenbergischen Stiftung mtt dem Zusatze, daß eine Ausübung der Eigenthumsrechte erst dann von der Senckenbergischen Stiftungs-Administration kann vor­genommen werden, wenn die Gesellschüft verfassungs­mäßig aufgelößt ist. Bis zu dieser Zeit wird die Dr. SenckeNbergffche Stsstungs - Administration durch Mit- theilung eines jährlich zu errichtenden Inventars in Abschrift von dem Fortgang der Gesellschaft in Erwer­bung von Effekten in Kenntniß gesetzt.

II.

Orgavisatio« der Gessellffchaft.

a. Von den Mitgliedern.

§. 4. Diese sind entweder hiesige oder auswär­tige. Die hiesigen theilen sich in ordentliche arbeitende oder' wirkliche, und in ansscrordentliche oder Ehren­mitglieder.