sellschaft nur unter der Bedingung verlangen, daß« diese dadurch nicht verschuldet werde.

§. 32. Die Sorge für Erhaltung der Sammlungen ist eine der Hauptobliegenheiten des zweiten Direktors. So lange die dazu erforderliche Summe nicht gedeckt ist, darf zu neuen Anschaffungen nicht geschritten werden.

§. 33. Die Gesellschaft wird es mit Dank aner­kennen, wenn Mitglieder oder Fremde geeignete Pri­vatsammlungen oder einzelne merkwürdige Gegenstände auf längere oder kürzere Zeit in dem Gesellschaftslocal aufstellen wollen.

g. Unterstützung des Dr. Senckenbergischen

medizinischen Instituts.

§. 34. Dazu bestimmt die Gesellschaft, so weit ihre Kräfte es möglich machen, jährlich die fixe Summe von fl. 500 welche ganz der Disposition der Gesellschaft anheim gestellt bleiben, und nach dem Ermessen der Gesellschaft über den Bedarf des Insti­tuts auf einen oder den andern Zweig dieses Insti­tuts vorzugsweise verwendet werden können.

h. Verzinsung und Heimzahlung des auf­

zunehmenden Capitals.

§. 35. Da die Senckenbergische Stiftungs - Admi­nistration sich erboten hat, zur Erbauung eines zur Aufstellung des Naturalkenkabinets paßlichen Locals außer der unentgeldlichcn Verleihung des Grund und Bodens auf ewige Zeiten eine nahmafte Summe vorzuschießen, und hierüber noch ein besonderer Ver-