sellschaft nur unter der Bedingung verlangen, daß« diese dadurch nicht verschuldet werde.
§. 32. Die Sorge für Erhaltung der Sammlungen ist eine der Hauptobliegenheiten des zweiten Direktors. So lange die dazu erforderliche Summe nicht gedeckt ist, darf zu neuen Anschaffungen nicht geschritten werden.
§. 33. Die Gesellschaft wird es mit Dank anerkennen, wenn Mitglieder oder Fremde geeignete Privatsammlungen oder einzelne merkwürdige Gegenstände auf längere oder kürzere Zeit in dem Gesellschaftslocal aufstellen wollen.
g. Unterstützung des Dr. Senckenbergischen
medizinischen Instituts.
§. 34. Dazu bestimmt die Gesellschaft, so weit ihre Kräfte es möglich machen, jährlich die fixe Summe von fl. 500 — welche ganz der Disposition der Gesellschaft anheim gestellt bleiben, und nach dem Ermessen der Gesellschaft über den Bedarf des Instituts auf einen oder den andern Zweig dieses Instituts vorzugsweise verwendet werden können.
h. Verzinsung und Heimzahlung des auf
zunehmenden Capitals.
§. 35. Da die Senckenbergische Stiftungs - Administration sich erboten hat, zur Erbauung eines zur Aufstellung des Naturalkenkabinets paßlichen Locals außer der unentgeldlichcn Verleihung des Grund und Bodens auf ewige Zeiten eine nahmafte Summe vorzuschießen, und hierüber noch ein besonderer Ver-