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sellschaft in äußeren Verhältnissen, mit der Ausfertigung und Unterzeichnung der Diplome, Urkunden, Protokolle, Jnventarien und Sendschreiben im Namen der Gesellschaft nach Maaßgabe deren Versammlungs- beschlüsse beauftragt.
§. 14. Der erste Direktor fährt das Präsidium, leitet den Dortrag und schließt die Diskussionen in den Versammlungen; er läßt ausserordentliche Versammlungen ansagen und an ihn gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben. Den Kassirern läßt er die Weisungen wegen der von den Versammlungen beschlossenen Zahlungen, nebst den betreffenden Auszügen des Protokolls zukommen. Ausserdem hat er besonders dahin zu sehen, daß die den übrigen Beamten obliegendm Pflichten gewissenhaft erfüllt werden.
§. 15. Der zweite Direktor hat die spezielle Aufsicht über die Sammlungen der Gesellschaft, und verfertigt unter Zuziehung der ihm dazu nöthigen Mitglieder ein Jnventarium über die der Gesellschaft zugehörenden Gegenstände, welches jährlich dergestalt zu revidiren ist, daß die abgegangenen und hinzugekommenen Gegenstände genau bemerkt werden. Er behält eine Abschrift zur Verwahrung, legt eine zweite im Archiv nieder und besorgt die dritte an die Administration der Senckenbcrgischen Stiftung. In Verhinderungsfällen des ersten Direktors tritt er interimistisch in dessen Stelle ein.
§. 16. Der erste Sekretär führt die Correspon- denz der Gesellschaft, fertigt die Diplome aus, und