15

zu, und hat kein Mitglied das Recht, unter irgend einem Vorwände ,das Geringste für sich zu verlangen und zu vindiciren.

i IV.

Schlußbestimmung.

§. 38. t So wie sich die Gesellschaft vorbehält, an den vorstehenden Statuten so weit sie die inneren Verhältnisse, insonderheit den Geschäftsgang betreffen, zu ändern und zu bessern, so macht sie sich jedoch ver­bindlich, alle die Punkte als unabänderliche Grund­gesetze auf ewige Zeiten unumstößlich bestehen zu lassen, welche die Bestimmung ihrer Verhältnisse zur Dr. Senckenbergischen Stiftungs - Administration ent­halten, und die Sicherung des Gesellschafts-Eigen- thnms betreffen.

Frankfurt a. M. den 14. Oktober 1819.

Mit Beifügung späterer organischer Gesetze neu abgedruckt am 12. Juli 1826.

Die Senckenbergische naturforschende Gesellschaft, und in deren Namen:

Die Direktoren: Nell. Dr. I. G. Neuburg.

Med. Dr. P. I. Cretzschmar. Die Sekretäre: C.H.G. v. Heyden, Oberlieutn.

Med. Dr. I. M. Mappes.