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freiwilligen oder abgeforderten Gutachten und Bei­träge nach Gutdünken.

§. 22. Ferner entwirft er zu Anfang jedes Jahrs rin Budjet des muthmaßlichen Bedarfs für die ein- i

zelnen Fächer, welches nach den ökonomischen Ver- j

hältnissen zu bemessen ist, und von der Gesellschaft ,

in der ersten monatlichen Versammlung jedes Jahres i

debattirt und bestimmt wird. |

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e. Von den Versammlungen.

§. 23. Die Versammlungen sind theils ordentliche, welche regelmäßig jeden Monat einmal gehalten wer­den, theils ausserordentliche, welche von der Direk­tion jedesmal bestimmt werden. Dazu kommt noch in jedem Jahre eine öffentliche Versammlung an dem Stiftungstage der Gesellschaft. *)

§. 24. Die ordentlichen Versammlungen werden am zweiten Mittwoch jedes Monats zu einer von dem Direktorium bekannt zu machenden Stunde gehalten, und !

haben dabei die ordentlichen arbeitenden, so wie die hier gerade anwesenden correspondirenden Mitglieder .

zu erscheinen. Sämmtliche Mitglieder sollen sich von j

dem Erscheinen nur durch erhebliche Ursachen abhalten lassen, und können dann einem Anwesenden ihre Stimme durch schriftliche Vollmacht übertragen. Die Mitglieder des Direktoriums und des Ausschusses sind

*) Durch GescllschaftSbeschluß vom 23. Oktober 1822 wurde statt des in eine ungünstige Jahreszeit fallenden Stif- tungStageS der erste Mai zur Jahresfeier bestimmt.