§. 5. Die auswärtigen Mitglieder, welche mit deni Prädikat der corrcspondirenden bezeichnet werden, leisten keinen jährlichen Beitrag, sondern von ihnen werden nur wissenschaftliche Mittheilungen und Be« förderung der Zwecke der Gesellschaft erwartet.

§. 6. Die ordentlichen arbeitenden Mitglieder entrichten den festgesetzten jährlichen Beitrag mit einer Karolin, repräsentircn die Gesellschaft, und machen sich zugleich verbindlich, zu. dem Flor derselben nach Kräften mitarbeitend beizutragen.

§. 7. Die ausserordentlichen oder Ehrenmitglieder sind solche, welche durch Geschenke oder auf sonst eine Weise, die Dankbarkeit der Gesellschaft erworben ha, bcn, auch diejenigen, welche ohne nntzuarbeiteu den festgesetzten jährlichen Beitrag einer Karolin geben.

§. 8. Wenn ein ordentliches arbeitendes Mft, glied sich auf länger, als ein Jahr von hier entfernt, tritt es dadurch, in die Klasse der correspondireilden Mitglieder.

§. 9. Wer zum Mitgliede einer der drei Klassen ernannt werden soll, muß in einer regelmäßigen mo­natlichen Versammlung der ordentlichen arbeitende» Mitglieder vorgeschlagen werden; in der darauf fol­genden Versammlung, wird über die Aufnahme abgc, stimmt und durch Stimmenmehrheit entschieden *).

+) Durch spätere Gesillschaftsbcschlüsse wurde festgesetzt, daß die Aufnahme eines wirklichen Mitgliedes nur mit Zustimmung von Dreiviertheil der Anwesenden gesche­hen dürfe, über die Aufnahme correspondirender und Ehren-Mitglieder aber gleich in derselben Sitzung, in