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d. Vom ständigen Ausschüsse.

§. 19. Der ständige Ausschuß besteht aus neun ordentlichen Mitgliedern und soll wo möglich gleich­mäßig durch solche besetzt seyn, welche verschiedenen Zweigen der Naturwissenschaften sich gewidmet haben. Am Ende jedes Jahres treten die drei ältesten im Amte aus und werden durch drei neugewählte ersetzt, (vgl. §. 12.). Wenn ein Ausschuß-Mitglied zum Mitglied des Direktoriums gewählt wird, hört es auf zum Ausschüsse zu gehören und umgekehrt. Zur Lei­tung der Geschäfte des Ausschusses, wählt sich dieser jährlich einen Dekan, der die Sitzungen desselben an- sagen läßt, und darin präsidirt. Die Mitglieder des Direktoriums können diesen Sitzungen beiwohnen.

§. 20. Die Bestimmung des Ausschusses ist nur berathend, nicht beschließend zu wirken, besonders aber diejenigen Geschäfte vorzubereiten, und einer gründlichen Bearbeitung zu unterwerfen, welche der­selben ihrer Wichtigkeit und ihres Umfangs wegen be­sonders bedürfen, und sich zu einer ausführlicheren Diskussion in den monatlichen Versammlungen nicht eignen. Insbesondere hat jedes Mitglied auf den von ihm erwählten Zweig seine Aufmerksamkeit zu richten, damit keine Lücken und Einseitigkeiten entstehen.

§. 21. Zu Ende jedes Jahres fertigt der Ausschuß einen Bericht über das, was im Laufe des Jahres von der Gesellschaft in den verschiedenen Fächern ge­leistet worden ist, und künftig zu leisten wäre. Dazu bedient er sich der von andern Mitgliedern gelieferten