4

§. 3. Wenn schon die natnrforschende Gesellschaft als eine frei zu ihren Zwecken hinwirkende, sich die ungehinderte verfassungsmäßige Disposition über ihr Eigenthum vorbehält, auch, mit Ausnahme der von der Stiftung erhaltenen Gegenstände, sich bei Ver- Wendung ihrer, Gelder,. Vertauschung, Verkaufung und Anschaffung von Effekten" nicht durch äußere Einwir­kung beschränken lassen kann, so überträgt sie jedoch schon jetzt das Obereigenthum über sämmtliche ihr zu­gehörige und noch zu erwerbende Gegenstände der Dr. Senckenbergischen Stiftung mit dem Zusatze, daß eine Ausübung der Eigenthumsrechte erst dann von der Senckenbergischen Stiftungs-Administration kann vor­genommen werden, wenn die Gesellschaft verfassungs­mäßig aufgelößt ist. Bis zu dieser Zeit wird die Dr. Senckcnbergische Stiftungs-Administration durch Mit- kheklung eines jährlich zu errichtenden Inventars in Abschrift von dem Fortgang der Gesellschaft in Erwer­bung von Effekten in Kenntniß gesetzt.

II.

'.i

Organisation der Gesellschaft.

_ y.

:s ..I. .::l

a. Von den Mitgliedern. - c: {

§. 4. Diese sind entweder hiesige oder auswär­tige. Die hiesigen theilen sich unordentliche arbeitende oder wirkliche, und in ausserordentliche oder Ehren­mitglieder. ;J ,