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die Nichtigkeit durch ein besonders hierzu nkedn'ge- fttzteS Committe wird constatirt sepn, unterzeichnet die Direktion den Abschluß.

<l. vom ständigen Ansschusse.

§. ly. Der ständige Ausschuß besteht ans neun ordentlichen Mitgliedern und soll wo möglich gleich­mäßig durch solche besetzt sepn, welche verschiedenen Zweigen der Naturwissenschaften sich gewidmet ha­ben. Am Ende jedes Jahres treten die drei ältesten tut Amte ans und werden durch drei uengcwählte ersetzt, (vgl. §. 12 .). Wenn ein Ausschuß-Mitglied zum Mitglied des Direktoriums gewählt wird, hört es auf zum Ausschüsse zu gehören und umgekehrt. Zur Leitung der Geschäfte des Ausschusses, wählt sich dieser jährlich einen Deka», der die Sitzungen desselben ansagen läßt, und darin präsidirt. Die Mitglieder des Direktoriums können diesen Sitzun­gen beiwohnen.

§. 20. "',Die Bestimmung des Ausschusses ist nur berathend, nicht beschließend zu wirken, besonders aber diejenigen Geschäfte vorzubereiten, und einer gründlichen Bearbeitung zu unterwerfen, ivclche der­selben ihrer Wichtigkeit und ihres Umfangs wegen be­sonders bedürfen, und sich zu einer ausführlicheren Diskussion in den monatlichen Versammlungen nicht eignen. Insbesondere hat jedes Mitglied auf den von ihm erwählten Zweig feine Aufmerksamkeit zu rich­ten, damit keine Lücken n»d Einseitigkeiten entstehen.