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der Gesammtangelegenheiten, mit der Vertretung der Gesellschaft in äußeren Verhältnissen, mit der Ausfertigung und Unterzeichnung der Diplome, Ur­kunden, Protokolle, Jnventarien und Sendschreiben tm Namen der Gesellschaft »ach Maaßgabe deren Versammlungsbeschlüsse beauftragt.

§. ill. Der erste Direktor führt das Präsidium, leitet den Vortrag und schließt die Diskuffiouen in den Versammlungen; er läßt außerordentliche Ver­sammlungen ansagen und an ihn gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben. Den Kassi- rern läßt er die Weisungen wegen der von den Ver­sammlungen beschlossenen Zahlungen, nebst den be­treffenden Auszügen des Protokolls zukomnien. Außerdem hat er besonders dahin zu sehen, daß die den übrigen Beamten obliegenden Pflichten gewissen­haft erfüllt werben.

§. 15. Der zweite Direktor hat die spezielle Aufsicht über die Sammlungen der Gesellschaft, und verfertigt unter Zuziehung der ihm dazu nöthigen Mitglieder ein Inventarium über die der Gesell­schaft zugchörenden Gegenstände, welches jährlich dergestalt zu revidircn ist, daß die abgegaugenen und hinzugekommencn Gegenstände genau bemerkt werden. Er behält eine Abschrift zur Verwahrung, legt eine zweite im Archiv nieder und besorgt die dritte an die Administration der Senkenbergischen Stiftung. In Verhinderungsfällen des ersten Di­rektors tritt er interimistisch in dessen Stelle ein.