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der Gesammtangelegenheiten, mit der Vertretung der Gesellschaft in äußeren Verhältnissen, mit der Ausfertigung und Unterzeichnung der Diplome, Urkunden, Protokolle, Jnventarien und Sendschreiben tm Namen der Gesellschaft »ach Maaßgabe deren Versammlungsbeschlüsse beauftragt.
§. ill. Der erste Direktor führt das Präsidium, leitet den Vortrag und schließt die Diskuffiouen in den Versammlungen; er läßt außerordentliche Versammlungen ansagen und an ihn gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben. Den Kassi- rern läßt er die Weisungen wegen der von den Versammlungen beschlossenen Zahlungen, nebst den betreffenden Auszügen des Protokolls zukomnien. Außerdem hat er besonders dahin zu sehen, daß die den übrigen Beamten obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllt werben.
§. 15. Der zweite Direktor hat die spezielle Aufsicht über die Sammlungen der Gesellschaft, und verfertigt unter Zuziehung der ihm dazu nöthigen Mitglieder ein Inventarium über die der Gesellschaft zugchörenden Gegenstände, welches jährlich dergestalt zu revidircn ist, daß die abgegaugenen und hinzugekommencn Gegenstände genau bemerkt werden. Er behält eine Abschrift zur Verwahrung, legt eine zweite im Archiv nieder und besorgt die dritte an die Administration der Senkenbergischen Stiftung. In Verhinderungsfällen des ersten Direktors tritt er interimistisch in dessen Stelle ein.