Zatzungs-Änderungen.

In § 3 fällt weg: B. Beirat (§§ 28-29)

Ferner fallen weg die §§ 28 und 29, sowie 39- ^

In Überschrift und § 45 Abänderung: statt SatBun gen Satzung

§ 2: Die Gesellschaft hat die Aufgabe, Naturforsohung zu treiben uu' die Ergebnisse der Forschung durch Veröffentlichung, Lehre und. Schausammlung der Allgemeinheit sugängig zu machen.

§ 3®? Ser Verwaltung gehören an:

1. WahlMitglieder,

2. Amts-Mitglieder,

und zwar der geschäftsführende Direktor und der Direkte n des Museums mit Sitz und Stimme, öde Sa.mmlungsleiter de Museums und die Leiter der SenckenbergZeitschriften nur mit Sitz.

Sämtliche Mitglieder der Verwaltung müssen Mitglieder der Ge­sellschaft sein

Das Stimmrecht in den Verwc-ltungssitZungen wird, r- r--- sönlich ausgeübt und. ist nicht übertragbar.

Niemand kann gleichseitig Wahl und. Amtsmitglied ..-r-i-,

§ 23, Absatz 2: Diese sind von ihrer Vorlage durch eine amtliche

Stelle, einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder eine aner= kannte Treuhandgesellschaft zu übernrüfen. Sie müssen d.en üb­lichen Prüfungsvermerk tragen.

§ 33 Alljährlich scheidet 1/5 der Wahlmitglieder aus der Verwaltung aus und zwar d.ie stets am längsten in der Verwaltung befindli­chen Mitglieder, gerechnet von dem Zeitpunkt ihrer letzten Wahl. Bei gleicher Amtszeit entscheidet das Los, Auf Direktionc mitglieder findet die Bestimmung für die Dauer der 'Amtszeit keine Anwendung.

Eine Wiederwahl der Aus geschiedenen ist möglich. Der Konsulent gehört der Verwaltung für die Dauer seiner Amtszeit an. Die Amtsmitglieder gehören der Verwaltung für d.ie Dauer ihrer An­stellung oder des ihnen übertragenen Amtes an.

§ 3 4 : Aus Frankfurt und Umgebung verzogene Verwaltungsmitglieder

soheiden mit ihrem Wegzug aus der Verwaltung aus und können in die Reihe der Korrespondierenden Mitglieder aufgenommen werden.

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