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Auszug aus den Statuten.

§. 1. Es halten mehrere Freunde der Naturwis­senschaften in Frankfurt a. M. sich -vereinigt, um zu gegenseitiger Belehrung, zur Förderung der Na­turkunde im Allgemeinen und besonders in hiesiger Stadt, zur Unterstützung der ihr gewidmeten, be­reits hier bestehenden Anstalten, und zur Sammlung hierzu dienlicher Gegenstände, eine Gesellschaft zu bilden, welche sich als solche am 22. November 1817 eonstituirt hat.

§. 2. Um das Andenken weiland Dr. Johann Christian Se nc ke n b ergs , des ersten Stifters einer naturwissenschaftlichen Anstalt in dieser Stadt, zu ehren, um zu der Erreichung seiner hierbei aus­gesprochenen Zwecke beizutragen, und zu diesem Ende sich so viel als möglich an sein Institut anzu- scliliefsen und dessen Zwecke zu unterstützen, hat die Gesellschaft mit Genehmigung der Administra­tion dieser Stiftung den Namen Scnckenbergi- sehe naturforschende Gesellschaft ange­nommen und das Wappen der Stiftung zu dem ihri­gen gewählt.

g. 1. Die hiesigen Mitglieder theilen sich in or­dentliche arbeitende oder wirkliche und in Ehren­mitglieder.

g. 5- Von den auswärtigen Mitgliedern, welche mit dem Prädicat der correspondirenden bezeichnet werden , erwartet man wissenschaftliche Mittheilun­gen und Beförderungen der Zwecke der Gesellschaft überhaupt.

§. 13. Die gesammtc Direction aus 2 Directo- ren und 2 Secretären bestehend ist mit der Lei­tung, Aufsicht, Vollstreckung und Verwaltung der Gesammtangelegenheiten, mit der Vertretung der Gesellschaft in äufseren Verhältnissen, mit der Aus­fertigung und Unterzeichnung der Diplome, Urkun­den, Protokolle, Inventarien und Sendschreiben im

Namen der Gesellschaft nach Maasgabe deren Ver- sammlungsbeBchlüsse beauftragt.

§. 14. Der erste Director führt das Präsidium in den Versammlungen an ihn gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben.

§. 15. Der zweite Director hat die specielle Auf­sicht über die Sammlungen der Gesellschaft. In Verhinderungsfällen des ersten Directurs tritt er in­terimistisch in dessen Stelle ein.

§. 16. Der erste Secretair führt die Correspnndenz der Gesellschaft, fertigt die Diplome aus, und be­sorgt dieselben an die gewählten Mitglieder.

§ 17. Der zweite Secretair führt das Protocoll in den Versammlungen, ist Archivar und Bibliothe­kar der Gesellschaft.

§. 24. Die ordentlichen Versammlungen werden am zweiten Mittwoch jedes Monats gehalten, und haben dabei die ordentlichen arbeitenden, so wie die hier gerade anwesenden correspondirenden Mitglie­der zu erscheinen.

§. 25. Den ordentlichen Versammlungen steht eg zu, die gültigen Beschlüsse über alle die Gesell­schaft im Inneren und Aeufseren betreffende Ange­legenheiten durch Stimmenmehrheit zu fassen und überhaupt alle dahin gehörigen Dispositionen zu treffen, während die Direction lediglich für deren Vollziehung zu sorgen hat.

8- 28. Zu der öffentlichen am ersten Sonntag im Mai jedes Jahrs zu haltenden Versammlung werden ssimmtliche, auch die anwesenden Ehrenmitglieder, eingeladen, so wie, wenn es der Raum gestattet, noch andere Personen. Die Direction hält einen Vortrag über das, was im verflossenen Jahre beson­ders Merkwürdiges sich mit der Gesellschaft ereig­net , was sie geleistet hat, und noch zu leisten gedenkt.