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(Jahr 191.1)
für ffjterrn
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zum Betreten der Schonungen und;offenen Bestände im Frankfurter Stadtwalde (mit Ausschluß der Samenschläge in den Monaten Mai- und Juni und der Wiesen), unter Beobachtung der jagd- und forstpolizeilichen Bestimmungen.
Diese Karte ist nur persönlich gültig
Frankfurt a. M., den...^.^...191.3.
Stadtkämmerei, ForstabtSlung
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