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(Jahr 191.1)

für ffjterrn

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zum Betreten der Schonungen und;offenen Bestände im Frank­furter Stadtwalde (mit Ausschluß der Samenschläge in den Monaten Mai- und Juni und der Wiesen), unter Beobachtung der jagd- und forstpolizeilichen Bestimmungen.

Diese Karte ist nur persönlich gültig

Frankfurt a. M., den...^.^...191.3.

Stadtkämmerei, ForstabtSlung

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