Aachener und Münchener Feuer-Üersicherungs-Gesellschaft.
Allgemeine Versichernngs -Bedingungen.
Grundlagen der Versicherung.
§ l. Di« Gesellschaft versichert gegen allen Schaden, welcher durch Brand oder jede Art von Blitzschlag so wie das dadurch veranlaßte Löschen, Niederreißen oder erwiesen notwendige AuSräumen, verursacht wird, und in der Beschädigung, Ber. nicktung oder dem Abhandenkommen versicherter Gegenstände besteht. Ausgenommen vou der Versicherung ist der Schade, welcher die Folge kriegerischer Ereignisse, eine» Ueberfalls durch bewaffnete Macht oder unrechtmäßige Gewalt, bürgerlicher Unruhen, eines Aufruhrs, Erdbebens oder einer groben Verschuldung des Bersicherten ist. Bei Erplosionen gehört nur ein daraus entstehender Feuerschade zur Versicherung. Die Verpflichtung der Gesellschaft gegen den Versicherten bestimmt sich lediglich nach der Polize und, wenn dieselbe prolongirt ist, nach dem Prolongationsschein.
8 2. Schießpulver, Schießpulverfabriken, Schießbaumwolle und deren Fabriken, Theerkochereien, Dokumente, Gold, und Silberbarren, Edelsteine, ächte Perlen und Geld können nie Gegenstände der Versicherung sein. Goldene und silberne Sachen, Spitzen, KaschemirS, Gemälde, Statuen und alle Sachen, die einen Kunst, oder Lieb, habercipreis haben, sind nur dann versichert, wenn sie in der Polize besonders benannt find. Bei der Versicherung eines Gebäudes sind alle, nicht ausdrücklich auSgeschlosse- nen Theile desselben mitvetsichert.
8 3. Die Versicherung wird nur durch die gehörig geleistete Prämienzahlung gültig Wenn die jährlich zahlbare Prämie einer laufenden mehrjährigen Versiche. rmtg nicht mit dem Beginne jedes VerstcherungSjahre» bezahlt ist, so wird die Versicherung ungültig, die Gesellschaft aber ist befugt, die Prämie gerichtlich deizutreiben. Nur vom Tage der hierdurch erlangten Zahlung an wird die Versicherung wieder gültig.
Pflichten des Versicherten:
beim Anträge,
8 4. Wer versichern läßt, ist verpflichtet, im Versicherungs-Anträge, und nach Anleitung seine» eingedruckten Inhalt», jeden auf die Fruergefährlichkeit einwirkenden Umstand, so wie jede anderweit schon auf den Versicherungsgegenstand geschloffene Versicherung anzuzeigen, und vor allem den Versicherungsgegenstand selbst richtig
anzugeben. j e | Veränderungen,
8 5. Wenn im Laufe der Versicherung die Feuergefährlichkeit sich vermehrt; ein Wechsel deS Eigenthümer« der versicherten Gegenstände in andern als ErbschastSfällen stattfindet; die versicherten Gegenstände translozirt, oder anderswo noch versichert werden^ so ist die Versicherung erloschen und die gezahlte Jahre».Prämie verfallen, insofern nicht die Gesellschaft ihre durch den Versicherten »achznsuchende schriftliche Zustimmung zur Fortdauer der Versicherung ertheilt.
beim Brande.
8 6. Im Falle eines Brande» ist der Versicherte verpflichtet:
a. die versicherten Gegenstände möglichst zu retten und während des Retten», wie nach demselben, nach Kräften für ihre Sicherheit zu sorgen. Jedoch darf da« Auiräumen beweglicher Gegenstände weder gegen da« etwaige Geheiß de« Agenten der Gesellschaft, noch gegen eine etwaige besondere Versicherung».Bedingung staltsinden. Auch darf dasselbe, mit Ausnahme de« Viehes, nicht früher ge. schehen, als bis da», die versicherten Gegenstände enthaltende, oder da« unmittelbar anstoßende Gebäude in Brand gerathen ist.
Der Versicherte ist ferner verpflichtet:
d dem Agenten binnen vier und zwanzig Stunden nach dem Brande denselben anzuzeigen;
c. binnen drei Tagen sich über alle den Brand betreffenden Umstände, bei beweg, lichen Gegenständen auch über die Art und ungefähre Höhe des Schadens, vor seiner OrtSpolizeibehörde vernehmen zu lassen, dabei, oder binnen anderweiten drei Tagen die durch Entwendung verlorenen Gegenstände anzugeben und auf polizeiliche Verfolgung des Diebstahls anzutragen, endlich binnen zehn Tagen nach dem Brande eine beglaubigte Abschrift deS Protokolls dem Agenten einzu- senden, letztere» gleich der Anzeige ad b auf zuverlässigem Wege.
Die genannten Fristen beginnen, im Falle erwiesener physischer Unmöglichkeit sie' inne z» halten, da, wo letztere aufhört.
Brandschäden:
im Allgemeinen,
8 7. Die Versicherung soll nicht zu einem Gewiün führen; ihr alleiniger Zweck ist der Ersatz deS Feuerschadens an dem versicherten Gegenstände, nach dessen wahrem Wcrthe zur Zeit de» Brandes. Sind die versicherten Gegenstände, im Einzelnen oder im Ganze», zugleich anderswo versichert, oder übersteigt auch ohnedies ihr Werth die darauf versicherte Summe so wird der Schade pro rata vergütet. Haben sie einen
geringeren Werth, als die darauf versicherte Summe, letztere möge auf Taration be. ruhen oder nicht, so wird der Schade nur nach jenem geringeren Werihe vergütet.
8 8. Die Gesellschaft ist befugt, eine jede auf den Werth, so wie den Schaden und dessen Ursachen bezügliche Untersuchung, Vernehmung oder Abschätzung eintreten zu lassen, und über die Angaben des Versicherten nicht nur von ihm alle Beweise die er liefern kann, sondern auch seine, so wie der bei jenen Angaben mitwirkenden oder zugezogenen Personen Beeidigung zu fordern. Die Versicherung selbst begründet weder einen Beweis, noch eine Vermuthung für das Vorhandensein und den Werth der versicherten Gegenstände.
bei Gebäuden,
8 0, Der Schade an Gebäuden wird durch Sachverständige, von denen der Ver- sicherte den «inen, und die Gesellschaft den andern ernennt, auf gemeinschaftliche Kosten speziell abgeschätzt. Tie Abschätzung soll sowohl das Verhältniß des Schadens zum dermaligcn Bauwerthe des Gebäudes, als auch den Werth der übrig gebliebenen Gebäudetheile und Materialien angeben. Können die Sachverständigen sich nicht einigen, so entscheidet ein von ihnen erwählter Obmann. Können sic sich auch über dessen Wahl nicht einigen, so wird er von der OrtSodrigkeit erwählt. Der Versicherte ist verpflichtet, die Gebäude bis zur beendigten Abschätzung in ihrem Zustande zu lassen.
bei Gebäuden mit Hypothckschulden,
8 >0. Bei versicherten Gebäuden, worauf Hypothekschulden eingetragen sind, wird die Entschädigung nur Behufs der Wiederherstellung, und nachdem dieselbe ge. sichert worden, bezahlt, die fämmtlichen eingetragenen Hypothek, resp. Realgläubigcr müßten denn in die unbedingte Zahlung willigen, oder selbst zur Empfangnahme berechtigt sein. Geht bei solchen Gebäuden der Entschädigungs-Anspruch deS Versicherten durch seine Schuld verloren, so verwendet die Gesellschaft die Entschädigung zur Be- friedigung der erwähnten Gläubiger gegen Zession ihrer Rechte.
bei beivcglichcn Gegenstände»,
§ ll. Der Versicherte ist verpflichtet, eine spezielle Nachweisung der zur Zeit deS Brandes vorhanden gewesenen, der verbrannten oder verlorenen, und der beschä- digt, so wie unbeschädigt geretteten, beweglichen Gegenstände gewissenhaft anzufertigen, und darf dabei insbesondere weder einen nicht vorhanden gewesenen Gegenstand als verbrannt oder verloren angeben, noch das Vorhandensein eine» geretteten Gegenstandes verschweigen. Diese, mit speziellen Werthangaben nach dem Grundsatz des 8 7 anzufertigende Nachweisung ist dem Agenten einzurcichen. Bei beschädigten Gegenständen steht eS der Gesellschaft frei, dieselben ganz oder theilweisc zu übernehmen, oder nur den Schaden daran zu vergüten. Im Falle eintretender Abschätzung werden die Sachverständigen und der Obmann nach den Bestimmungen de» 8 o gewählt.
Präjudiz,
8 >2. Alle nicht innerhalb sechs Monaten nach dem Brande entweder fcstge. stellte», oder vor den kompetenten Richter (8 >3) gebrachten Ansprüche auf Entschä- digung sind erloschen. Wenn der Versicherte die ihm nach 88 4, K und 9 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, oder sich einer nach 8 ll unerlaubten Angabe oder Verschwel- gung schuldig macht, so verliert er den Anspruch auf jede Entschädigung.
Streitigkeir-ft,
8 >3. Alle Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft über die Vollziehung der Polize, resp. des Prolongationsscheins, werden durch den ordcnt- lichen Richter des Ortes, wo diese Urkunden ausgestellt sind, und nach deren Inhalte entschieden.
Zahlung,
8 14. An dem Orte, wo die Polize, resp. der Prolongationsschein ausgestellt ist, wird die Entschädigung binnen Monatsfrist, nachdem der gefammte Betrag derselben durch Anerkenntniß beider Theile, Vergleich, oder rechtskräftiges Urtheil festgestellt ist. haar gezahlt. Eine Zahlungsverbindlichkeit vor diesem Zeitpunkte findet nicht statt.
Fortdauer der Versicherung nach dem Brande,
8 15. Die Versicherungssumme vermindert sich um den gezahlten Entschädi- gungS-Betrag. Uebersteigt er die Hälfte derselben, so ist die Versicherung ganz er. loschen. Nach einem Brande im VerstcherungSlokale, einem Schaden, Schadenanspruch oder Schadenersatz, steht dem Versicherten, wie der Gesellschaft frei, jede zwischen beiden geschlossene Versicherung für die Zukunft aufzuheden. Geschieht dies von Seiten der Gesellschaft, so genügt dazu eine einfache Anzeige de» Agenten, und e» wird die Prämie für den nach der Entschädigung verbleibenden Theil der Versicherungssumme und die nach der Aufhebung verbleibende VersichcrungSzeit, epclusive deS etwaigen FreijahrS, erstattet.
Regreß.
8 I«. Alle Rechte und Ansprüche deS Versicherten an dritte Personen, auf Schadenersatz für die versicherten Gegenstände, gehe» kraft der Polize auf di« Gesell- schaft über.