Allgemeine

ersichernrrgS-Be-Lngnngen

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Grundlagen der Versicherung.

Die Gesellschaft versichert gegen allen Schaden, welcher durch Brand oder jede Art von Blitzschlag, so wie das dadurch veranlaßt« Loschen, Riederreißen oder erwiesen nothwendige Auöräumen, verursacht wird, und in der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen versicherter Gegenstände besteht. Ausgenommen von der Versiche­rung ist der Schade, welcher die Folge kriegerischer Ereignisse, eines Ueberfalls durch be­waffnete Macht oder unrechtmäßige Gewalt, bürgerlicher Unruhen, eines Aufruhrs, Erd­bebens oder einer groben Verschuldung des Versicherten ist. Bei E/plosionen gehört nur ein daraus entstehender Feucrschade zur Versicherung. Die Verpflichtung der Gesellschaft gegen den Versicherten bestimmt sich lediglich nach der Polize, resp. dem Prolongations­schein.

- 2. Schießpulver, Schießpulver-Fabriken, Theerkochereien, Schauspielhäuser, Do­kumente, Gold- und Silberbarren, Edelsteine, ächte Perlen und Geld können nie Ge­genstände der Versicherung seyn. Goldene und silberne Sachen, Spitzen, Kaschemirs, Gemälde, Statuen, und alle Sachen, die einen Kunst- oder Liebhabereipceis haben, sind nur dann versichert, wenn sie in der Polize besonders benannt sind. Bei der Versicherung eines Gebäudes sind alle, nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Theile desselben milvcrsichert.

- 3. Die Versicherung wird nur durch die gehörig geleistete Prämienzahlung gül­tig. Wenn die jährlich zahlbare Prämie einer laufenden mehrjährigen Versicherung nicht mit dem Beginne jedeS Versicherungsjahres bezahlt ist, so wird die Versicherung ungül- .tig, die Gesellschaft aber ist befugt, die Prämie gerichtlich beizulreiben. Nur vom Tag« der hierdurch erlangten Zahlung an wird die Versicherung wieder gültig.

Pflichten des Versicherten :

^ beim Anträge,

S 4. Wer versichern läßt, ist verpflichtet, im Versicherungs-Anträge, und nach An­leitung seines eingedruckten Inhalts, jeden auf die Feuergefährlichkeit einwirkenden Um­stand, so wie jede anderweit schon auf den Versicherungs-Gegenstand geschloffene Versi­cherung anzuzeigen, und vor allem den Bersicherurrgs-Gegenstand selbst richtig anzugeben.

bei Veränderungen,

i-, $5. Wenn im Laufe der Versicherung dir Feusrgefährlichkeit sich vermehrt; rin * Wechsel deS Ergenthümers der versicherten Gegenstände in andern als Erbschaflefallen statlsindet; die versicherten Gegenstände rranslozirt, oder anderswo noch versichert wer­den : so ist die Fortdauer der Versicherung von der schcistlichen, durch den Versicherten nachzusuchenden Zustimmung der Gesellschaft abhängig.

beim Brande.

% 6. Im Falle eines Brandes ist der Versicherte verpflichtet :

». die versicherten Gegenstände möglichst zu retten und nach Kräften für ihre Sicherheit zu sorgen, jedoch nur bei dringender Gefahr, und nicht gegen das etwaige Geheiß -des Agenten der Gesellschaft ausräumen zu lassen; d. dem Agenten binnen vier und zwanzig Stunden nach dem Brande denselben anzu­zeigen;

c. hinnen drei Tagen sich über alle den Brand betreffenden Umstände, bei beweglichen Gegenständen auch über die Art und ungefähre Höhe des Schadens, vor seiner Orts­polizeibehörde vernehmen zu lassen, und binnen zehn Tagen nach dem Brande eine beglaubigte Abschrift dcS Protokolls dem Agenten einzusenden, letzteres gleich der Anzeige ad b. auf zuverlässigem Wege.

Die genannten Fristen beginnen, im Falle erwiesener physischer Unmöglichkeit sie üme zu halten, da wo letztere aufhört.

Brandschäden:

im Allgemeinen,

$ 7. Die Versicherung soll nicht zu einem Gewinn führen; ihr alleiniger Zweck ist der Ersatz des Feuerschadens an dein versicherten Gegenstände, nach dessen Wcrlhe zur Zeit des Brandes. Sind die versicherten Gegenstände zugleich anderswo versichert, oder .. ^übersteigt auch ohne dies ihr Werth die versicherte Sunnne,so wird der Schade pro rat» \ vergütet. Haben sie einen geringeren Werth als die versicherte Summe, letztere möge auf -^rapatio» loTrtfc&tec Schar- nur nach jenem geringeren Werthe

rergütet.

h 8. Die Gesellschaft ist befugt» eine jede auf teil Schade» und dessen Ursachen be­zügliche Untersuchung» Beenchmung. oder Abschätzung cintretcn zu lassen, und über die Angaben des Versschertcn nicht nur von ihm alle B.vcise, die ec liefern kann» sondern auch seine» so wie der bei jenen Angaben mitwirkeildin oder zugezogenen Personen Be­eidigung zu fordcrii.

bei Gebäuden»

d 9. Der Schade an Gebäuden wird durch Sachverständige, von denen der Ver­sicherte den einen» und die Gesellschaft den andern ernennt, sius gkiuziitschaiziiche Kosten speziell abgeschabt. Die Abschätzung soll sowohl das Verhälmlß zum der»

nialigen Ba»--Wcrthe des Gebäudes, alt auch den Werth der übrig gebliebenen 8e- bäudelheile und Materialien angeben. Können die Sachverständigen sich nicht einigen, so enischrldet ein von ihnen erwählter Obniann. Können sie sich auch über Lesse» Wahl nicht einigen, so wird er von der OrtSobrigkeit erwählt. Der Versichert« ist »erxfiichlel, die Gebäude bis zur beendigten Abschätzung in ihrem Zustande zu lassen.

bei Gebäuden mit Hypothekschulden»

§ 16. Bei vrrsicherten Gebäuden, worauf Hypothckschulden eingetragen sint, wird die Entschädigung nur Behufs der Wiederherstellung , und nachdem dieselbe gesichert pvor- dcn, bezahlt, die sämmtlichen eingetragenen Hypothek- resp. R-algläubiger müßten denn in die unbedingte Zahlung willige» »>vder selbst zur Empfangnahme berechtigt seyn. Echt bei solchen Gebäuden der Entschädigungs-Anspruch de« Vcrflchertcn durch seine Schuld verloren »so verwendet di- Gesellschaft die Entschädigung zur Befriedigung der erwähnieu Gläubiger gegen Zrssion ihrer Rechte.

bei beweglichen Gegenständen,

§ II. Der Versicherte ist verpsiichict, eine spezielle Rachweisnng der zur Zeit des Brandes vorhanden gewesenen, der verbrannten oder verlorenen, und der beschädigt so wie unbeschädigt geretteten beweglichen Gegenstände gewissenhaft anzufertigcn, und darf dabei insbesondere weder einen nicht vorhanden gewesenen Gegenstand als verbrannt oder verloren angcbcn, noch das Dorhandenscyn eines geretteten Gegenstandes verschweigen. Diese, mir speziellen Werihangabe» nach dem Grundsatz des z 7 anzufenigende Rachwei- fung ist dein Agenten einzurlichcn. Bei beschädigten Gegenständen steht cs der Gesellschaft frei, dieselben zu übernehmen, oder nur den Schaden daran Zu vergüten. 2»i Falle rin» tretender Abschätzung gelten die Bcstimnninge,, des § 9.

Präjudiz,

§ 12. Alle nicht innerhalb Jahresfrist nach dem Brande entweder fcstgestclltcn, oder vor SchiedSrichlcr grbrachtca Ansprüche auf Entschädigung sind erloschen. Wen» der Versicherte die ihm »ach hh 4, 6 und 9 obliegenden Psiichten nicht erfüllt, oder sich einer nach § 11 unerlaubten Angabe oder Vrrschweigung schuldig macht, so hat er kei­ne» Anspruch aus Entschädigung.

Streitigkeiten,

§ IS. Alle Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft über die Vollziehung der Polize-Bedingungen (ausgenommen de» im j 3 erwähnten Fall eines gerichtlichen Verfahrens), werden von drei Schiedsrichtern, Bewohnern des OrtS wo die Polize ausgestellt ist, nach den» Inhalte der Letzteren entschieden, ohne daß dieselben an gerichtliche Formen gebunden sind, und ohne daß ein« Berufung gegen ihr Uriheil zulässig ist. Jede Parthei wählt einrn Schiedsrichter. Wenn der einc Theil den andern zur Wahl schriftlich auffordert, und dieselbe binnen McnalSsrist nicht erfolgt, so ist der auffordernde Theil zur Wahl beider Schiedsrichter stillschweigend ermächtigt. Die Schieds­richter selbst wählen den dritten, oder Obniann. Können sie sich über diese Wahl nicht einigen, so erfolgt di-s-Id« auf ihr, oder der Partheien, oder einrr Parthei Betreiben, durch das kompetente Gericht des oben gedachten Ortes. Die Entscheidung in der Sache selbst und über die Kosten des Verfahrens erfolgt nach Stimmenmehchcit, und wenn eine solche sich nicht bildet, nach der Meinung des ObmannS.

Zahlung»

§ II. Di« Entschädigungszählung geschieht baar, an dem Orte, wo die Polize ausgestellt ist, binnen Monatsfrist nach der Schade,ifestsctzung , möge lctzt-re durch Ucbtr- rintunft, Abschätzung, oder schiedsrichterliches Urtheil erfolgen. Eine ZahlungSperbind- lichkeit vor diesen, Zeitpunkte findet nicht statt.

Fortdauer der Bersichcrung nach dem Brande,

§ IS. Die Versicherungssumme vermindert sich um den gezahlten Entschädigungs- Betrag. Uebcrstcigr er di- Hälfte derselben, so ist die Versicherung ganz rrloschen. Fällt der Entschädigungsanspruch d-S Vrrsichcrlen durch eine nach h 11 >,»erlaubte Angabe uphrr Verschweigung weg, so ist auch jede and-re, von ihn, bei der Gesellschaft etwa gs- nonnnene Versicherung erloschen. Rach -inen, Brande in, V-rsich-rungslokale, einem Schaden, Schade,ranfpruch oder Schadenersatz, steht dem Versicherte», wieder Gesell- schast, letzterer vcrmittclst einer einfachen Anzeige ihr-S Agenten, frei, die Polize für die Zukunft auszuhcbcn. Geschieht dies von S-itc» der Gesellschaft, so wird die Prii- Ntie für die nicht erloschene Summe und Dauer d-r Versicherung ecstattct.

Regreß.

§ 16. im« Rechte und Ansprüche des Versicherten an dritte Personen» auf Scha­denersatz für die versicherten Gegenstände, gehen Kraft dkc Polize aus die Gesellschaft über. Letztere verzichtet jedoch darauf gegen ihr- Versicherten, auSgenommtN dt» Fall, wo rin Schade durch deren grobe Verschuldung entstanden wäre.