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trostlosen Eindruck von der Fähigkeit des Herrn Staatssekretärs hinterlassen.

Am Schlüsse von dessen Darlegung stehen so­gar die Worte:

,Es handelt sich nicht um Anklage n gegen den berühmten Gelehrten, auch soll sein wissenschaftlichles Verdienst im Urteil der Öf­fentlichkeit nicht herabgesetzt werden.'

Wenn also keinerlei Anklage gegen den Ge- lehrten vorliegt: warum hat dann der Staats­sekretär seine Entlassung gefordert?

Oder wenn Hr. Dr. Oscar Rodrigues Al- ves seine Entlassung aus Grund einer bewiesenen Anklage verlangt hat, weshalb fchlietzt er dann seine Darlegung in einer Anwandlung von Za­gen mit obigen entschuldigenden Worten?

Entweder ist Or. v. Jhering in der Tat schuldig und seine Verfehlungen verdienen volle Sühne, oder seine Schuldbarkeit ist nicht ge­hörig erhärtet, und dann hat die Regierung un­gerecht und übereilt gehandelt.

Im elfteren Falle hätte die Entlassung im Interesse der Verwaltung geschehen müssen; im zweiten ist der Trostschnörkel der Proklamation von Or. v. Jherings Ge Idfyx tenbedeutung mehr als unzulänglich er ist lächerlich.

Befremden aber mutz es, datz die Regierung über zwanzig Jahre hindurch einen nachlässigen Verwalter in seinem Amte belassen haben sollte, um ihn dann, mir nichts, dir nichts, ohne die leiseste Rücksichtnähme und aus nicht klar dar­gelegten Gründen zu verabschieden.

Wird jedoch die Regierung in gewissen be­kannten Fällen von 'Gesetzwidrigkeiten staatlicher Beamter mit gleicher Strenge verfahren? Wenn der Herr Staatssekretärbes Innern wenigstens seine administrativen Untersuchungen verallge-